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Artikel 2 - Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)

Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 EStDV 2000 § 73a, § 73c, § 73d, § 73e, § 73f, § 84

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 73d und 73e wie folgt gefasst:

„§ 73d Aufzeichnungen, Aufbewahrungspflichten, Steueraufsicht

§ 73e Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 und 7 des Gesetzes (§ 50a Abs. 5 des Gesetzes)".

2.
§ 73a wird wie folgt gefasst:

„§ 73a Begriffsbestimmungen

(1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.

(2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2349), in der jeweils geltenden Fassung geschützt sind.

(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191), des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191), des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) und des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191), in der jeweils geltenden Fassung geschützt sind."

3.
In § 73c werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Aufsichtsratsvergütungen oder die" gestrichen sowie die Angabe „§ 50 Abs. 4 des Gesetzes" durch die Angabe „§ 50a Abs. 1 des Gesetzes" ersetzt.

4.
§ 73d wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 73d Aufzeichnungen, Aufbewahrungspflichten, Steueraufsicht".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Schuldner der Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein:

1.
Name und Wohnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldners),

2.
Höhe der Vergütungen in Euro,

3.
Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten,

4.
Tag, an dem die Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen sind,

5.
Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen Steuer.

Er hat in Fällen des § 50a Abs. 3 des Gesetzes die von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Staatsangehörigkeit des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers in einer für das Finanzamt nachprüfbaren Form zu dokumentieren."

5.
§ 73e wird wie folgt gefasst:

„§ 73e Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 und 7 des Gesetzes (§ 50a Abs. 5 des Gesetzes)

Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes unter der Bezeichnung „Steuerabzug von Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes" jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; stimmen Betriebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, so ist die einbehaltene Steuer an das Betriebsfinanzamt abzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem nach Satz 1 zuständigen Finanzamt eine Steueranmeldung über den Gläubiger, die Höhe der Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes, die Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Höhe des Steuerabzugs zu übersenden. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug auf Grund der Vorschrift des § 50a Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes nicht vorzunehmen ist oder auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3380), in der jeweils geltenden Fassung. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Steueranmeldung vom Schuldner oder von einem zu seiner Vertretung Berechtigten zu unterschreiben. Ist es zweifelhaft, ob der Gläubiger beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, so darf der Schuldner die Einbehaltung der Steuer nur dann unterlassen, wenn der Gläubiger durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seines Einkommens zuständigen Finanzamts nachweist, dass er unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die Sätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend für die Steuer nach § 50a Abs. 7 des Gesetzes mit der Maßgabe, dass die Steuer an das Finanzamt abzuführen und bei dem Finanzamt anzumelden ist, das den Steuerabzug angeordnet hat."

6.
In § 73f Satz 1 werden die Wörter „Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im Sinne des § 50a Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes" durch die Wörter „Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes" ersetzt.

7.
§ 84 Abs. 3h wird wie folgt gefasst:

„(3h) Die §§ 73a, 73c, 73d Abs. 1 sowie die §§ 73e und 73f Satz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. Abweichend von Satz 1 ist § 73e Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 zufließen. § 73e Satz 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717) ist letztmals auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2010 zufließen."



 

Zitierungen von Artikel 2 JStG 2009

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 JStG 2009 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2009 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 39 JStG 2009 Inkrafttreten
... Buchstabe a und c Doppelbuchstabe bb, Nr. 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 43, die Artikel 2 , 7 Nr. 4 Buchstabe b, c und d, Nr. 6 sowie Artikel 9 Nr. 1, Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe a und c, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
neugefasst durch B. v. 10.05.2000 BGBl. I S. 717; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
§ 84 EStDV 2000 Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... §§ 73a, 73c, 73d Abs. 1 sowie die §§ 73e und 73f Satz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794 ) sind erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. ... zufließen. Abweichend von Satz 1 ist § 73e Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794 ) erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 zufließen. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Steuerbürokratieabbaugesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 2 StBürokratAbG Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert: 1. ...