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Artikel 4 - Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)

Artikel 4 Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Dezember 2008 GewStG § 3, § 7, § 9, § 10a, § 16, § 29, § 35c, § 36

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „die Niedersächsische Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale -," sowie nach den Wörtern „die Investitions- und Förderbank Niedersachsen" die Bezeichnung „GmbH" gestrichen und werden vor den Wörtern „und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ein Komma sowie die Wörter „die Landestreuhandstelle Hessen - Bank für Infrastruktur - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale" eingefügt.

b)
In Nummer 17 wird die Angabe „in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191)" durch die Wörter „in der jeweils aktuellen Fassung oder entsprechender Landesgesetze, soweit diese Landesgesetze nicht wesentlich von den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes abweichen" ersetzt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

b)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden. § 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden."

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Das abschließende Wort „oder" wird durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 1a wird eingefügt:

„1a. soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat oder".

b)
In Nummer 2a Satz 1 werden die Wörter „Kreditanstalt des öffentlichen Rechts" durch die Wörter „Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts" ersetzt.

c)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 7 wird nach den Wörtern „verwendet werden" der Klammerzusatz „(Veranlasserhaftung)" eingefügt.

bb)
Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger (inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststelle oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse) in Anspruch zu nehmen; die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handelnden natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; § 10b Abs. 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend."

4.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 7 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden."

b)
Der neue Satz 10 wird wie folgt gefasst:

„Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser

1.
einer Körperschaft unmittelbar oder

2.
einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,

zuzurechnen ist."

5.
Dem § 16 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten."

6.
§ 29 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zerlegungsmaßstab ist

1.
vorbehaltlich der Nummer 2 das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind;

2.
bei Betrieben, die Anlagen zur Erzeugung von Windenergie betreiben, zu drei Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu sieben Zehntel das Verhältnis, in dem die Summe der steuerlich maßgebenden Ansätze des Sachanlagevermögens mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsausstattung, der geleisteten Anzahlungen und der Anlagen im Bau in allen Betriebsstätten (§ 28) zu dem Ansatz in den einzelnen Betriebsstätten steht."

7.
Nach § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:

„f) über die Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge (§ 8 Nr. 1 Buchstabe a) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die nachweislich ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen,".

8.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Jahreszahl „2007"durch die Jahreszahl „2009" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 3 Nr. 2 ist für die Landestreuhandstelle Hessen - Bank für Infrastruktur - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale erstmals für den Erhebungszeitraum 2007 sowie für die Investitions- und Förderbank Niedersachsen erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 in der bis zum 24. Dezember 2008 geltenden Fassung ist für die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH sowie für die Niedersächsische Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - letztmals für den Erhebungszeitraum 2007 anzuwenden."

c)
Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

„(3a) § 3 Nr. 17 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden."

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) § 7 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden. § 7 Satz 6 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2009 anzuwenden."

e)
Dem Absatz 6a wird folgender Satz angefügt:

„§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 18. Juni 2008 erstmals vereinbart worden sind; eine wesentliche Änderung einer vor diesem Zeitpunkt getroffenen Vereinbarung über die Vergütungen gilt als neue Vereinbarung."

f)
Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„§ 9 Nr. 2a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden."

g)
Der bisherige Absatz 8a in der Fassung des Artikels 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) wird Absatz 8b und der bisherige Absatz 8a in der Fassung des Artikels 5 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) wird Absatz 8c.

h)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „in der Fassung des Artikels 4" durch die Wörter „in der Fassung des Artikels 5" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 10a Satz 8" durch die Angabe „§ 10a Satz 10" ersetzt.

cc)
In Satz 6 wird die Angabe „§ 10a Satz 8" durch die Angabe „§ 10a Satz 9" ersetzt.

dd)
Folgende Sätze werden angefügt:

„§ 10a Satz 9 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden; § 34 Abs. 6 Satz 8 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes gilt entsprechend. Nach Inkrafttreten des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) ist Satz 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „Satz 8 und 10" die Angabe „Satz 11 und 13" tritt. § 10a Satz 10 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 28. November 2008 anzuwenden, deren sämtliche Erwerbe und gleichgestellte Rechtsakte nach dem 28. November 2008 stattfinden."

i)
Dem Absatz 10a wird folgender Satz angefügt:

„§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 4 JStG 2009

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 JStG 2009 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2009 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

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