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Artikel 29 - Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)

Artikel 29 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


Artikel 29 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Dezember 2008 FinDAGKostV § 6, § 7, § 8, § 13, Anlage

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. für den Aufsichtsbereich des Kredit-, Finanzdienstleistungs- und inländischen Investmentwesens durch folgende Gruppen:

 
a)
Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaften sowie Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes erbringen,

b)
Finanzdienstleistungsunternehmen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes sowie die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen,".

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird der Buchstabe e abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f) 1.300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes."

2.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Einrichtungen und Unternehmen," die Wörter „mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften," eingefügt.

b)
In Nummer 2 werden die Angabe „§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 16" durch die Angabe „§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 17" ersetzt und nach den Wörtern „Einrichtungen und Unternehmen," die Wörter „mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften," angefügt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4, 5 oder 7 Satz 2" durch die Angabe „§ 2 Abs. 4, 5 oder 7 Satz 3" ersetzt.

3.
§ 8 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften" ersetzt.

b)
In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wörter „bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und" durch jeweils die Wörter „bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften, und nach" ersetzt.

c)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „im Umlagejahr aufnehmen, die in der nach" die Wörter „§ 7a Abs. 1 Nr. 7 des Investmentgesetzes oder nach" eingefügt und die Wörter „§ 23 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung" durch die Wörter „§ 14 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung" ersetzt.

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In dem auf Absatz 4 folgenden Absatz wird die Angabe „(4)" durch die Angabe „(5)" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die §§ 6, 7 und 8 in der ab dem 25. Dezember 2008 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2009 Anwendung."

5.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.1.1.3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7 Satz 2" durch die Angabe „§ 2 Abs. 7 Satz 3" ersetzt.

b)
Die Nummer 1.1.13.1.1 wird wie folgt gefasst:

„1.1.13.1.1Drittstaateneinlagenvermittlung, Finanztransfer-, Sorten-, Kreditkartengeschäft, Factoring und Finanzierungsleasing
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 10 KWG
1.000".


 
c)
In Nummer 1.1.13.1.5 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 8 KWG" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 10 KWG" ersetzt.

d)
In Nummer 1.1.13.1.6 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 8 KWG" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 10 KWG" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 29 JStG 2009

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 29 JStG 2009 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2009 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470
Artikel 3 BeteilRUG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt ...