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Artikel 30 - Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)

Artikel 30 Änderung des Energiesteuergesetzes


Artikel 30 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Dezember 2008 EnergieStG § 55, mWv. 1. Januar 2007 § 54, § 55

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180; 2007 I S. 66, 1407), wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2007

1.
§ 54 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. für 1.000l Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 16,36 EUR,".

2.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe" durch die Wörter „für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Steuerentlastung wird bis zum 31. Dezember 2009 gewährt. Abweichend davon wird die Steuerentlastung über den 31. Dezember 2009 hinaus gewährt

1.
bis zum 31. Dezember 2010, wenn

a)
die Bundesregierung im Jahr 2009 feststellt, dass zu erwarten ist, dass die in der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Klimavorsorge vom 9. November 2000 (Klimaschutzvereinbarung) genannten Ziele zur Verringerung von Treibhausgasen (Emissionsminderungsziele) bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 96 Prozent und bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erreicht werden, und

b)
die Feststellung nach Buchstabe a bis zum 31. Dezember 2009 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird;

2.
bis zum 31. Dezember 2011, wenn

a)
die Voraussetzungen nach Nummer 1 vorliegen,

b)
die Bundesregierung im Jahr 2010 feststellt, dass die in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 96 Prozent erfüllt wurden und zu erwarten ist, dass sie bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erreicht werden, und

c)
die Feststellung nach Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2010 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird;

3.
bis zum 31. Dezember 2012, wenn

a)
die Voraussetzungen nach Nummer 2 vorliegen,

b)
die Bundesregierung im Jahr 2011 feststellt, dass zu erwarten ist, dass die in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erfüllt werden, und

c)
die Feststellung nach Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird.

Die Bundesregierung hat ihre Feststellungen zur Erreichung der in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele jeweils auf der Grundlage eines von einem unabhängigen wirtschaftswissenschaftlichen Institut erstellten Berichts zu treffen."

c)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 wird im Fall des Absatzes 1a Satz 1 Nr. 3 die Steuerentlastung für das Jahr 2012 nur in Höhe von 80 Prozent des nach den Sätzen 1 und 2 berechneten Betrages gewährt, es sei denn, die Bundesregierung stellt auf der Grundlage eines Berichts nach Absatz 1a Satz 2 im Jahr 2013 fest, dass die in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erfüllt wurden, und diese Feststellung bis zum 31. Dezember 2013 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2007

 
d)
Nach Absatz 3 Nr. 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. für 1.000l Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 4,09 EUR,".

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 30 JStG 2009

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 30 JStG 2009 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2009 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 39 JStG 2009 Inkrafttreten
... Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 41 Buchstabe n, Artikel 13 sowie Artikel 30 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und d treten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. (4) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Truppenzollgesetz (TrZollG)
Artikel 1 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
§ 1 TrZollG Begriffsbestimmungen
... vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), in der jeweils geltenden Fassung;  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1804, 3108
Artikel 2 BioKraftFÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt ...