Das
Finanzausgleichsgesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom
10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich auf:
in den Jahren 2005 und 2006
- 2.322.712.000
- Euro,
in den Jahren 2007 und 2008
- 2.262.712.000
- Euro,
im Jahr 2009
- 2.162.712.000
- Euro,
im Jahr 2010
- 2.062.712.000
- Euro,
im Jahr 2011
- 1.912.712.000
- Euro,
im Jahr 2012
- 1.762.712.000
- Euro,
im Jahr 2013
- 1.562.712.000
- Euro,
ab dem Jahr 2014
- 1.492.712.000
- Euro."
- 2.
- § 11 Abs. 3a Satz 2 bis 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Die Beträge gelten für die Jahre ab 2005. Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem Abstand von drei Jahren, erstmals im Jahr 2010, in welcher Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab dem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind. Die Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr der Überprüfung gegebenen Verhältnissen und der Kostenentwicklung in diesen Ländern zu ermitteln."
Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung"
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2896