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Artikel 4a - Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz (AMSG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2846 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 344 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 4a Evaluation


Artikel 4a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Aufenthaltsgesetzes ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu evaluieren.





 

Frühere Fassungen von Artikel 4a Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 344 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 4a Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4a AMSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 344 11. ZustAnpV Änderung des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes
...  Artikel 4a des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) wird das Wort „Innern" durch die Wörter ...