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Artikel 9 - Steuerbürokratieabbaugesetz (StBürokratAbG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 UStDV § 48

§ 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer einen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen."

2.
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 9 Steuerbürokratieabbaugesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 StBürokratAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBürokratAbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 StBürokratAbG Inkrafttreten
... Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Artikel 9 tritt am 1. Januar 2011 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 7 MEG III Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird der Nummer 3 ...