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§ 3 - Wachsziehermeisterverordnung (WachszMstrV)

V. v. 23.06.1987 BGBl. I S. 1553; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.11.1987; FNA: 7110-3-87 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
eine Votivkerze RAL 800/100 mm, 25% Bienenwachs, vom Docht auf selbst gegossen und voll verziert,

2.
ein Wachsbild, Mindestgröße 400/300 mm, Motiv nach eigenem Entwurf, selbst modelliert und bemalt.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß einen Entwurf in Form einer Werkzeichnung, eine Beschreibung und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Werkzeichnung und die Beschreibung sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 3 WachszMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WachszMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WachszMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WachszMstrV Arbeitsprobe
... Wird eine Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 angefertigt, so sind als Arbeitsprobe drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon ... von Motiven nach eigenen Ideen. (2) Wird eine Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 angefertigt, so sind als Arbeitsprobe drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon ...