Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 DHMG vom 05.04.2017

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des DHMG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 DHMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 7 DHMG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 79 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Präsidentin oder Präsident


(1) 1 Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Kuratorium nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates berufen. 2 Erster Präsident der Stiftung wird der bisherige Geschäftsführer der Deutsches Historisches Museum-GmbH.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Kuratorium entsprechend § 90 des Aktiengesetzes zu berichten. 2 Die in § 90 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes genannten Berichte sind schriftlich zu erstatten.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Kuratorium entsprechend § 90 des Aktiengesetzes zu berichten. 2 Die in § 90 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes genannten Berichte sind schriftlich oder elektronisch zu erstatten.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte der Stiftung, vollzieht die Beschlüsse des Kuratoriums, entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit dafür nicht das Kuratorium zuständig ist, und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident benötigt zu Rechtsgeschäften und Handlungen von erheblicher Bedeutung die Zustimmung des Kuratoriums.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.




Anzeige