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§ 1 - Haushaltsgesetz 2009 (HG 2009 k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2899 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2290
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 1 Feststellung des Haushaltsplans



Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 303.307.000.000 Euro festgestellt.



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Frühere Fassungen von § 1 Haushaltsgesetz 2009

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009 (31.07.2009)Artikel 1 Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2009
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2290
aktuell vorher 01.01.2009 (05.03.2009)Artikel 1 Nachtragshaushaltsgesetz 2009
vom 27.02.2009 BGBl. I S. 406
aktuellvor 01.01.2009 (05.03.2009)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Haushaltsgesetz 2009

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HG 2009 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2009 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HG 2009 Kreditermächtigungen (vom 01.01.2009)
... des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des ... angerechnet. (8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 der ... ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und ... können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Nachtragshaushaltsgesetz 2009
G. v. 27.02.2009 BGBl. I S. 406
Artikel 1 NHG 2009
... 2009 vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2899) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Zahl „290.000.000.000" durch die Zahl „297.617.000.000" ersetzt. ...

Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2009
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2290
Artikel 1 2. NHG 2009
... (BGBl. I S. 406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe „297.617.000.000" durch die Angabe „303.307.000.000" ...