Artikel 7 - Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (ArbMINAG k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 8
| |

Artikel 7 Änderung von Verordnungen


Artikel 7 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 ASAV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, Anlage, BeschVerfV § 12, ArGV § 11, DEÜV § 39

(1) Die Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), zuletzt geändert durch Artikel 452 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Grundsatz

Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch darf nach Maßgabe der Beschäftigungsverordnung oder der folgenden Vorschriften erteilt werden."

2.
Die §§ 2, 3, 5 und 7 bis 11 werden aufgehoben.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Arbeitserlaubnis" durch die Angabe „Arbeitserlaubnis-EU" ersetzt.

b)
Die Absätze 1, 2 und 4 bis 10 werden aufgehoben.

c)
Die Absatzbezeichnung „(3)" wird gestrichen.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und das Wort „Arbeitserlaubnis" durch die Angabe „Arbeitserlaubnis-EU" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

5.
In der Überschrift der Anlage (zu § 6) wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen.

(2) In § 12 Abs. 2 der Beschäftigungsverfahrensverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2934), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 2008 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, werden die Wörter „für bestimmte Berufs- oder Personengruppen aus Zweckmäßigkeitsgründen anderen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs" durch die Wörter „abweichend von Absatz 1 auf andere Dienststellen" ersetzt.

(3) In § 11 Abs. 5 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. November 2008 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, werden die Wörter „für besondere Berufs- oder Personengruppen aus Zweckmäßigkeitsgründen anderen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs" durch die Wörter „abweichend von den Absätzen 1 und 4 auf andere Dienststellen" ersetzt.

(4) In § 39 Abs. 2 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, werden nach der Angabe „§ 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter „sowie Zeiten nach § 38 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in denen der Arbeitsuchende die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht in Anspruch nehmen konnte" eingefügt.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 ArbMINAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbMINAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
V. v. 08.11.2010 BGBl. I S. 1536
Artikel 1 3. ArGVÄndV Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
... Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, wird ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 12 AufenthRÄndG 2011 Änderung von Verordnungen
... vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2934), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, wird wie ...

Verordnung zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2691
Artikel 2 ArbRGenÄndV Aufhebung der Anwerbestoppausnahmeverordnung
... Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, wird ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
Artikel 12 2. SGBIVuaÄndG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917), wird wie folgt geändert: ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed