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Artikel 2 - Familienleistungsgesetz (FamLeistG)

G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2955 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 2 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 BKGG § 4, § 6, § 6a

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450), zuletzt geändert durch Artikel 104 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe „nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kinder 170 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 195 Euro."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „154 Euro" durch die Angabe „164 Euro" ersetzt.

3.
In § 6a Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „allein erziehenden Elternteils" durch die Wörter „alleinerziehenden Elternteils" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 FamLeistG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FamLeistG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamLeistG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes
B. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 142, 3177
Bekanntmachung BKGGNB 2009
... Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), 7. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955). (gesamter Text und ...