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Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz - FamLeistG)

G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2955 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 9
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 EStG § 66, § 70, § 37, § 39a, § 51a, § 52, § 10c, § 12, § 26a, § 32, § 33, § 33a, § 35a, § 9c (neu), § 10, § 4f, § 9, § 9a, mWv. 2. Januar 2009 § 50

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2896), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 4f wird wie folgt gefasst:

„§ 4f (weggefallen)".

b)
Vor Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 4b eingefügt:

„4b. Kinderbetreuungskosten

§ 9c Kinderbetreuungskosten".

c)
Die Angabe zu § 35a wird wie folgt gefasst:

„§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen".

2.
§ 4f wird aufgehoben.

3.
In § 9 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 4f" durch die Angabe „§ 9c Abs. 1 und 3" ersetzt.

4.
In § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 4f" durch die Angabe „§ 9c Abs. 1 und 3" ersetzt.

5.
Dem Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 4b vorangestellt:

„4b. Kinderbetreuungskosten

§ 9c Kinderbetreuungskosten

(1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben abgezogen werden. Im Fall des Zusammenlebens der Elternteile gilt Satz 1 nur, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind.

(2) Nicht erwerbsbedingte Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Erwachsen die Aufwendungen wegen Krankheit des Steuerpflichtigen, muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein. Bei zusammenlebenden Eltern ist Satz 1 nur dann anzuwenden, wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen oder ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere Elternteil sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 können bei Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet, das sechste Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie weder nach Absatz 1 noch nach Satz 1 zu berücksichtigen sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in den Absätzen 1 und 2 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist."

6.
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 wird aufgehoben.

7.
In § 10c Abs. 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9" durch die Angabe „den §§ 9c und 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 7 und 9" ersetzt.

8.
In § 12 wird die Angabe „in den §§ 4f, 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 5, 7 bis 9" durch die Angabe „in den §§ 9c, 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 4, 7 und 9" ersetzt.

9.
In § 26a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8" durch die Angabe „§ 9c" ersetzt.

10.
In § 32 Abs. 6 Satz 1 wird die Zahl „1.824" durch die Zahl „1.932" ersetzt.

11.
In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 4f oder § 9 Abs. 5" durch die Angabe „§ 9 Abs. 5 oder § 9c" ersetzt.

12.
§ 33a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

c)
Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „in den Absätzen 1 bis 3" durch die Angabe „in den Absätzen 1 und 2" ersetzt.

d)
Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „der Absätze 1 bis 3" durch die Angabe „der Absätze 1 und 2" ersetzt.

13.
§ 35a wird wie folgt gefasst:

„§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2) Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3) Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(4) Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder - bei Pflege- und Betreuungsleistungen - der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5) Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen oder unter § 9c fallen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen."

14.
In § 37 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9" durch die Angabe „§ 9c Abs. 2 und 3, des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9" ersetzt.

15.
In § 39a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9" durch die Angabe „§ 9c Abs. 2 und 3 und des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 02.01.2009

16.
§ 50 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Abs. 5 Satz 1, soweit er § 9c Abs. 1 und 3 für anwendbar erklärt, die §§ 9c, 10, 10a, 10c, 16 Abs. 4, die §§ 24b, 32, 32a Abs. 6, die §§ 33, 33a, 33b und 35a sind nicht anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


17.
In § 51a Abs. 2a Satz 1 wird die Zahl „3.648" durch die Zahl „3.864" und die Zahl „1.824" durch die Zahl „1.932" ersetzt.

18.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 12c wird aufgehoben.

b)
In Absatz 23c wird Satz 3 aufgehoben.

c)
Nach Absatz 23e in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) wird folgender Absatz 23f eingefügt:

„(23f) § 9c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten."

d)
Absatz 23f in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) wird in Absatz 23g umbenannt.

e)
Absatz 24a wird aufgehoben.

f)
Dem Absatz 50b wird folgender Satz angefügt:

„§ 35a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht worden sind."

19.
§ 66 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kinder 170 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 195 Euro."

20.
Dem § 70 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Abs. 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden."


Artikel 2 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 BKGG § 4, § 6, § 6a

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450), zuletzt geändert durch Artikel 104 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe „nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kinder 170 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 195 Euro."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „154 Euro" durch die Angabe „164 Euro" ersetzt.

3.
In § 6a Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „allein erziehenden Elternteils" durch die Wörter „alleinerziehenden Elternteils" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung, wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2009 SGB II § 24a (neu), § 41

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917), wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 24 folgende Angabe eingefügt:

„§ 24a Zusätzliche Leistung für die Schule".

2.
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

„§ 24a Zusätzliche Leistung für die Schule

Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn sie oder mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch haben. Schülerinnen und Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, erhalten unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2a die Leistung, wenn sie am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch haben. Die Leistung wird nicht erbracht, wenn ein Anspruch der Schülerin oder des Schülers auf Ausbildungsvergütung besteht. Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen."

3.
In § 41 Abs. 1 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:

„Die Leistung nach § 24a wird jeweils zum 1. August eines Jahres erbracht."




Artikel 4 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 SGB XII § 28, § 28a (neu)

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 28 folgende Angabe eingefügt:

„§ 28a Zusätzliche Leistung für die Schule".

2.
In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung" durch die Wörter „mit Ausnahme der zusätzlichen Leistung für die Schule nach § 28a sowie von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 29" ersetzt.

3.
Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

„§ 28a Zusätzliche Leistung für die Schule

Für Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen und anderer Schulen mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses wird bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 jeweils zu Beginn eines Schuljahres eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro erbracht. Der zuständige Träger der Sozialhilfe kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen."


Artikel 5 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 SolzG 1995 § 3, § 6

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 2a Satz 1 wird die Zahl „3.648" durch die Zahl „3.864" und die Zahl „1.824" durch die Zahl „1.932" ersetzt.

2.
Dem § 6 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) § 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden."


Artikel 6 Neubekanntmachung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Bundeskindergeldgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 7 Änderung des Steuerberatungsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 StBerG § 4

In § 4 Nr. 11 Satz 3 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8" durch die Angabe „§ 9c Abs. 2 und 3" ersetzt.


Artikel 8 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 FAG § 1

§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2896) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Satz 11 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2009 verändern sich die in Satz 5 genannten Beträge

im Jahr 2009 um minus 794.000.000 Euro,

im Jahr 2010 um minus 281.000.000 Euro und

im Jahr 2011 um plus 152.000.000 Euro.

Der in Satz 6 genannte Anteil wird

im Jahr 2009 um

einen Betrag von plus 794.000.000 Euro,

im Jahr 2010 um

einen Betrag von plus 281.000.000 Euro und

im Jahr 2011 um

einen Betrag von minus 152.000.000 Euro

verändert."

2.
Im bisherigen Satz 14 werden die Wörter „in den Sätzen 8 bis 13" durch die Wörter „in den Sätzen 8 bis 11 und 14 bis 15" ersetzt.


Artikel 9 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am 1. Januar 2009 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 16 tritt am 2. Januar 2009 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am 1. August 2009 in Kraft.