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Artikel 9 - Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung (UntBeschG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2008 AufwErstV § 1, § 3, § 4

Die Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1203), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und des § 162 Nr. 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden den Trägern der Einrichtungen und der Integrationsprojekte die nach § 179 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entstandenen Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von den Ländern erstattet. Zuständig für die Erstattung ist jeweils das Land, in dem die Einrichtung oder das Integrationsprojekt liegt."

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einrichtungen" die Wörter „oder der Integrationsprojekte" eingefügt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Einrichtungen" die Wörter „oder der Integrationsprojekte" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Einrichtungen" die Wörter „oder des Integrationsprojekts" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird eine Einrichtung anerkannt oder nimmt ein Integrationsprojekt seine Tätigkeit auf und liegt noch keine Abrechnung vor, so werden die Abschläge wie folgt ermittelt: Der Träger der Einrichtung oder des Integrationsprojekts meldet der nach Landesrecht zuständigen Stelle die Zahl der im Zeitpunkt der Anerkennung oder der Aufnahme der Tätigkeit beschäftigten behinderten Menschen."

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 162 Nr. 2" durch die Angabe „§ 162 Nr. 2 und 2a" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die nach Landesrecht zuständige Stelle und die Träger der Integrationsprojekte können ein von Absatz 2 abweichendes Verfahren vereinbaren."

3.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Einrichtungen" die Wörter „oder der Integrationsprojekte" eingefügt.

b)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „Behinderten" durch die Wörter „behinderten Menschen" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 UntBeschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UntBeschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 24 BTHG Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung
... Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt ...