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Dritte Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Reis (3. ReisBeschrV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 5a Abs. 1 Nr. 1 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), § 5a Abs. 1 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 497), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


§ 1 Inverkehrbringen



(1) Ein in der Anlage aufgeführtes Erzeugnis mit dort genanntem Ursprung oder dort genannter Herkunft (Erzeugnis) darf erstmals nur dann in den Verkehr gebracht werden, soweit das Erzeugnis nachweislich eines

1.
vorliegenden Analyseberichtes nach Maßgabe des § 2 oder

2.
besonderen Nachweises nach Maßgabe des § 3

keinen gentechnisch veränderten Reis der Linie Bt63 enthält, nicht aus solchem Reis besteht und nicht aus solchem Reis hergestellt ist.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn dem Erzeugnis eine Erklärung des für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortlichen beigefügt ist, dass das Erzeugnis keinen Reis enthält, nicht aus Reis besteht oder nicht aus Reis hergestellt ist (Herstellungserklärung).


§ 2 Analysebericht, Herstellungserklärung



(1) Der Nachweis im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist durch einen auf Kosten des für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortlichen erstellten Analysebericht zu erbringen, der auf dem in der Entscheidung der Kommission 2008/289/EG vom 3. April 2008 über Sofortmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen genetisch veränderten Organismus „Bt63" in Reiserzeugnissen (ABl. EU Nr. L 96 S. 29) genannten Untersuchungsverfahren zum Nachweis des gentechnisch veränderten Reis der Linie Bt63 beruht und von einem amtlichen oder von einem akkreditierten Labor erstellt worden ist. Ein Labor ist im Sinne des Satzes 1 akkreditiert, soweit es durch eine zuständige Stelle als Labor anerkannt worden ist, das die für die Anwendung von Methoden für den Nachweis und die Quantifizierung gentechnisch veränderter Organismen und aus solchen Organismen hergestellter Erzeugnisse in Lebensmitteln und Futtermitteln bestehenden Anforderungen an Qualifikation und Ausstattung erfüllt. Stammt der Analysebericht von einem in der Volksrepublik China akkreditierten Labor, so muss er von der dortigen zuständigen Behörde bestätigt worden sein.

(2) Der Analysebericht oder die Herstellungserklärung ist jeder Sendung eines Erzeugnisses als Begleitdokument beizufügen. Wird eine Sendung eines Erzeugnisses nach dem erstmaligen Inverkehrbringen aufgeteilt, so ist jeder Teilsendung eine Kopie der in Satz 1 bezeichneten Urkunden als Begleitdokument beizufügen.

(3) Der Analysebericht oder die Herstellungserklärung sind für die Kontrollbeamten in deutscher Sprache abzufassen; die zuständige Behörde kann die Verwendung einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft gestatten.


§ 3 Besonderer Nachweis



Liegt kein Analysebericht oder keine Herstellungserklärung vor, hat der in der Europäischen Union niedergelassene für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortliche vor dem erstmaligen Inverkehrbringen das Erzeugnis auf seine Kosten zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, um den Nachweis zu erbringen, dass das Erzeugnis keinen gentechnisch veränderten Reis der Linie Bt63 enthält, nicht aus solchem Reis besteht und nicht aus solchem Reis hergestellt worden ist. Für den Nachweis nach Satz 1 gilt hinsichtlich der Anforderungen an das Untersuchungsverfahren und das Labor § 2 Abs. 1. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 0. Dezember 0000 3. ReisBeschrV offen

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Entscheidung der Kommission 2008/289/EG vom 3. April 2008 über Sofortmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen genetisch veränderten Organismus „Bt63" in Reiserzeugnissen (ABl. EU Nr. L 96 S. 29) für Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt zu geben.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Dezember 2008.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage (zu § 1)



Lfd.
Nr.
Bezeichnung des Erzeugnisses Herkunfts-
oder Ursprungsland
1Rohreis (Paddy-Reis), KN-Code 1006 10 China
2Geschälter Reis („Cargo-Reis" oder „Braunreis"), KN-Code 1006 20 China
3Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert,
KN-Code 1006 30
China
4Bruchreis, KN-Code 1006 40 00 China
5Mehl von Reis, KN-Code 1102 90 50 China
6Grobgrieß und Feingrieß von Reis, KN-Code 1103 19 50 China
7Pellets von Reis, KN-Code 1103 20 50 China
8Reisflocken, KN-Code 1104 19 91 China
9Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken (ausgenommen Körner von Hafer, Weizen,
Roggen, Mais und Gerste sowie Reisflocken), KN-Code 1104 19 99
China
10Stärke von Reis, KN-Code 1108 19 10 China
11Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf,
KN-Code 1901 10 00
China
12Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthal-
tend, KN-Code 1902 11 00
China
13Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, keine Eier
enthaltend, KN-Code 1902 19
China
14Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), KN-Code 1902 20 China
15Andere Teigwaren (als Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise
zubereitet, und als Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)),
KN-Code 1902 30
China
16Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen
hergestellt, auf der Grundlage von Reis, KN-Code 1904 10 30
China
17Zubereitungen nach Art der „Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken,
KN-Code 1904 20 10
China
18Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen
von ungerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide, auf der Grundlage
von Reis (ausgenommen Zubereitungen nach Art der „Müsli" auf der Grundlage nicht
gerösteter Getreideflocken), KN-Code 1904 20 95
China
19Reis, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen (ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, Lebensmittelzubereitungen,
durch Aufblähen oder Rösten hergestellt, sowie Lebensmittelzubereitungen aus unge-
rösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Ge-
treideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide), KN-Code 1904 90 10
China
20Getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke, KN-Code ex 1905 90 20 China
21Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von
anderen Bearbeitungen von Reis mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger,
KN-Code 2302 40 02
China
22Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von
anderen Bearbeitungen von Reis, andere als mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT
oder weniger, KN-Code 2302 40 08
China
23Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert, KN-Code 3504 00 00
China