Sechste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (6. AMVVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2977 (Nr. 64); Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Vierten Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Es verordnen

-
das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und Abs. 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung von Sachverständigen,

-
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und c und Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung von Sachverständigen:

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Artikel 1 Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 AMVV Anlage 1, mWv. 1. Juli 2009 Anlage 1

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2338), wird in Anlage 1 wie folgt geändert:

1.
Folgende Positionen werden gestrichen:

„2,5-Dihydroxybenzolsulfonsäure",

„Enterococcus faecium

-
zur Anwendung beim Kalb -",

„Rauwolfia-Alkaloide".

2.
Die Position „Choriogonadotropin (human alphasubunit protein moiety reduced)" wird wie folgt gefasst:

„Choriongonadotropin (human alpha-subunit protein moiety reduced)".

3.
Die Position „Choriogonadotropin (human betasubunit protein moiety reduced)" wird wie folgt gefasst:

„Choriongonadotropin (human beta-subunit protein moiety reduced)".

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

4.
Die Position „Pentosanpolysulfat - zur Anwendung beim Hund -" wird wie folgt gefasst:

„Pentosanpolysulfat

-
zur oralen und parenteralen Anwendung -".

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
Folgende Positionen werden jeweils in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

„Ajmalin und seine Ester",

„Ambrisentan",

„Calciumdobesilat",

„Dabigatran und seine Ester",

„Febuxostat",

„Fosaprepitant",

„Histrelin",

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
„Kalium

-
zur parenteralen Anwendung in Konzentrationen von mehr als 6 mmol/l -",

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
„Methylnaltrexoniumsalze",

„Micafungin",

„Peforelin

-
zur Anwendung bei Tieren -",

„Rauwolfia-Arten, ihre Zubereitungen und Alkaloide - ausgenommen in homöopathischen Zubereitungen zur oralen Anwendung, die nach den Herstellungsvorschriften 25 und 26 des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind -",

„Reserpin",

„Rupatadin",

„Tafluprost",

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
„Theodrenalin

-
zur parenteralen Anwendung -",

„Trometamol

-
zur parenteralen Anwendung bei Störungen des Säure-Basen-Haushaltes oder zur Harnalkalisierung bei Intoxikationen oder bei einem Gehalt von über 1g Trometamol je abgeteilter Arzneiform -",

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
„Tylvalosin

-
zur Anwendung bei Tieren -",

„Zubereitung aus Adapalen und Benzoylperoxid",

„Zubereitung aus Nicotinsäure und Laropiprant".

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Artikel 2 Änderung der Vierten Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2008 4. AMVVÄndV Artikel 1

In der Vierten Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3079) werden in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d die Positionen „Enterococcus faecium - zur Anwendung beim Kalb -" und „Pentosanpolysulfat - zur Anwendung beim Hund - " gestrichen.

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Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2009 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 dieser Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 1 Nr. 5, soweit die Positionen „Kalium - zur parenteralen Anwendung in Konzentrationen von mehr als 6 mmol/l -", „Theodrenalin - zur parenteralen Anwendung -" und „Trometamol - zur parenteralen Anwendung bei Störungen des Säure-Basen-Haushaltes oder zur Harnalkalisierung bei Intoxikationen oder bei einem Gehalt von über 1g Trometamol je abgeteilter Arzneiform -" betroffen sind, am 1. Juli 2009 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Dezember 2008.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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