§ 21 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Planungen und Maßnahmen zu bestimmen, für die eine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.
(2) 1Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bedeutung und Form der Planzeichen zu bestimmen, die für die Festlegungen in Raumordnungsplänen notwendig sind. 2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie die Bedeutung und Form der Planzeichen bestimmt, die für Festlegungen in Raumordnungsplänen der Länder notwendig sind.
Frühere Fassungen von § 21 ROG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 1 ROGÄndG Änderung des Raumordnungsgesetzes ... und 4, Absatz 2 Satz 1, 4 und 5, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4, § 19 Satz 2, den §§ 20, 21 Absatz 2 Satz 1 , § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, den §§ 23, 24 Absatz 1 und § 25 ... Wörter „Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung" ersetzt. 16. In § 21 Absatz 1 werden die Wörter „ein Raumordnungsverfahren" durch die Wörter „eine ...
Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1245
Artikel 1 RORÄndG Änderung des Raumordnungsgesetzes ... raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes § 21 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 22 Zuständigkeiten des ... 4 werden aufgehoben. 24. Die §§ 19 und 20 werden aufgehoben. 25. § 21 wird § 19 und in Satz 1 werden die Wörter „§ 17 Abs. 2 das Bundesministerium ... 14" wird durch die Angabe „§ 12" ersetzt. 27. § 23 wird § 21 und Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ... 2 werden die Wörter „nach § 8 Abs. 5 bis 7" gestrichen. 28. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt: „§ 22 Zuständigkeiten des ... „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und die Angabe „ § 21 " wird durch die Angabe „§ 19" ersetzt. c) In den Sätzen 2 ...
Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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