(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in
§ 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
(2)
1Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in
§ 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.
2Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre.
3Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
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- Anm.
- d. Red.: abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 23. November 2020 (BGBl. I S. 2453)
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G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1245
Artikel 1 RORÄndG Änderung des Raumordnungsgesetzes ... von Raumordnungsplänen und von Unterlagen § 11 Planerhaltung § 12 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen Abschnitt 2 Raumordnung in ... Informationen der dort zuständigen Behörde übermittelt." 14. § 12 wird § 11 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ... Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3. 15. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „§ 12 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und ... 2 und 3. 15. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „ § 12 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (1) Die ... Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung." 16. Nach § 12 wird folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 2 Raumordnung in den ... nach § 204 des Baugesetzbuchs übernehmen, wenn er den §§ 7 bis 13 dieses Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler ... 2 und 3" werden gestrichen und die Angabe „§ 14" wird durch die Angabe „ § 12 " ersetzt. 27. § 23 wird § 21 und Absatz 2 wird wie folgt ... 6 Abs. 2" werden durch die Wörter „§ 2 Absatz 2, die §§ 6 bis 12 " ersetzt, und nach dem Wort „Gebührenregelungen" werden die Wörter ...
B. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2453