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Änderung § 23 ROG vom 29.11.2017

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§ 24 ROG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2017 geltenden Fassung
§ 23 ROG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Beirat für Raumentwicklung


(Text neue Fassung)

§ 23 Beirat für Raumentwicklung


vorherige Änderung

(1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung zu beraten.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beruft im Benehmen mit den zuständigen Spitzenverbänden in den Beirat neben Vertretern der kommunalen Selbstverwaltung Sachverständige insbesondere aus den Bereichen der Wissenschaft, der Landesplanung, der Stadtentwicklung, der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und des Sports.



(1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung zu beraten.

(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen beruft in den Beirat Vertreter aus der Wissenschaft und der Praxis aus Bereichen mit relevanten Bezügen zur räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes.

(heute geltende Fassung)