Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 27 ROG vom 15.08.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27 ROG, alle Änderungen durch Artikel 7 RL2023/2413-UG am 15. August 2025 und Änderungshistorie des ROG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 27 ROG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2025 geltenden Fassung
§ 27 ROG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 189
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern


(1) 1 Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 13 sowie Raumordnungsverfahren, die nach § 15 in der bis zum 27. September 2023 geltenden Fassung förmlich eingeleitet wurden, werden nach den bis zum 27. September 2023 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abgeschlossen. 2 Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) 1 § 11 ist auch auf Raumordnungspläne der Länder anzuwenden, die vor dem 28. September 2023 in Kraft getreten sind. 2 Weiter gehende landesrechtliche Regelungen zur Unbeachtlichkeit von Fehlern bei der Planaufstellung oder durch Fristablauf bleiben unberührt. 3 Auf Raumordnungspläne, die vor dem 28. September 2023 in Kraft getreten sind, findet § 11 Absatz 2 in der bis zum 27. September 2023 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(3) Am 28. September 2023 geltendes Landesrecht, das § 2 Absatz 2, die §§ 6 bis 12 oder die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes ergänzt, sowie landesrechtliche Gebührenregelungen und weiter gehendes Landesrecht zur Beschleunigung des Verfahrens bei Änderung eines ausgelegten Raumordnungsplanentwurfs bleiben unberührt.

(Text alte Fassung)

(4) Für Raumordnungspläne, die Windenergiegebiete im Sinne von § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) beinhalten, sind die Überleitungsvorschriften des § 245e des Baugesetzbuchs und die Sonderregelungen des § 249 des Baugesetzbuchs vorrangig anzuwenden.

(Text neue Fassung)

 
(heute geltende Fassung)