§ 19 ROG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2017 geltenden Fassung | § 19 ROG n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1245 |
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(Text alte Fassung) § 19 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen | (Text neue Fassung)§ 19 (aufgehoben) |
(1) 1 Der Raumordnungsplan nach § 17 Abs. 1 ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung tritt er in Kraft. 2 Die Bekanntmachung kann auch dadurch bewirkt werden, dass der Raumordnungsplan bei der Bundesverwaltung zu jedermanns Einsicht ausgelegt und im Bundesanzeiger darauf hingewiesen wird, wo der Raumordnungsplan eingesehen werden kann. (2) Für Raumordnungspläne des Bundes nach § 17 Abs. 2 und 3 gilt § 11 Abs. 2 und 3 entsprechend. |