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Änderung § 20 ROG vom 29.11.2017

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§ 22 ROG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2017 geltenden Fassung
§ 20 ROG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1245

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes


(Text neue Fassung)

§ 20 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes


vorherige Änderung

Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Abs. 2 und 3 gilt § 14 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig ist.



Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 12 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig ist.