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Änderung § 27 LAP-mntDAIVV vom 14.02.2009

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§ 27 LAP-mntDAIVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 27 LAP-mntDAIVV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 7 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Praxisaufstieg


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium des Innern benennt die Beamtinnen und Beamten des einfachen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes gemäß den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium des Innern nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Das Bundesministerium des Innern kann die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 3 auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium des Innern benennt die Beamtinnen und Beamten des einfachen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes gemäß den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium des Innern nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Das Bundesministerium des Innern kann die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 3 auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.