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§ 5 - Düngegesetz (DüG k.a.Abk.)

G. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 54, 136 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 06.02.2009; FNA: 7820-15 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 5 Inverkehrbringen



(1) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8, die nicht als „EG-Düngemittel" bezeichnet sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie geeignet sind,

1.
das Wachstum von Nutzpflanzen wesentlich zu fördern,

2.
ihren Ertrag wesentlich zu erhöhen,

3.
ihre Qualität wesentlich zu verbessern oder

4.
die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern,

und die bei sachgerechter Anwendung die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden. Abweichend von Satz 1 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 in den Verkehr gebracht werden, wenn diese

1.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem Staat, der zugleich Vertragspartei des Abkommens über die Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind und

2.
den Anforderungen zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den Naturhaushalt gleichermaßen wie inländische Stoffe genügen.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Stoffe, die zur Lieferung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist,

1.
die näheren Anforderungen an das Inverkehrbringen zu bestimmen,

2.
das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 zu verbieten oder zu beschränken oder

3.
vorzuschreiben, dass sie nur verpackt oder in Packungen oder Behältnissen von bestimmter Art oder mit bestimmtem Verschluss in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können insbesondere Vorschriften erlassen werden über

1.
zugelassene Ausgangsstoffe,

2.
Art der Herstellung,

3.
Zusammensetzung nach Haupt- und Nebenbestandteilen, insbesondere über Nährstoffgehalt, Nährstoffform sowie Art und Gehalt von Nebenbestandteilen,

4.
Nährstoffverfügbarkeit,

5.
Wirkung von Nebenbestandteilen,

6.
äußere Merkmale, insbesondere Korngröße, Mahlfeinheit, Siebdurchgang oder Färbung,

7.
andere für die Aufbereitung, Anwendung oder Wirkung des Stoffes wichtige Anforderungen.

(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder des Naturhaushalts ferner

1.
vorgeschrieben werden, dass der Hersteller eines Stoffes nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 Aufzeichnungen zu erstellen hat über

a)
die Zusammensetzung des Stoffes oder

b)
die zur Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe und deren Herkunft, sowie

2.
die Art und Weise der Aufzeichnungen sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt werden.

Soweit für einen Stoff Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 vorgeschrieben werden, hat der Hersteller die Aufzeichnungen auf Verlangen der zuständigen Stelle vorzulegen oder zu übermitteln.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
zu Forschungs- oder Versuchszwecken eine von Absatz 1 abweichende Regelung oder

2.
bis zu einer Änderung einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Rechtsverordnung längstens für einen Zeitraum von vier Jahren eine vorläufige Regelung

zu treffen, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse besteht und Schäden für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts nicht zu befürchten sind. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ermächtigung nach Satz 1 ganz oder teilweise auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 5 Düngegesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.03.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes, des Saatgutverkehrsgesetzes und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
vom 15.03.2012 BGBl. I S. 481

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Düngegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 DüG Anwendung (vom 27.06.2020)
... 2. den Anforderungen für das Inverkehrbringen nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 5 Abs. 2 oder 5 entsprechen. Ausgenommen von Satz 1 sind Wirtschaftsdünger, die im ...
§ 13 DüG Behördliche Anordnungen (vom 16.05.2017)
... 2. die Einstellung des Inverkehrbringens von Düngemittelpartien anordnen, die entgegen § 5 Abs. 1 oder § 6 oder entgegen einer auf Grund des § 5 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung in den ... anordnen, die entgegen § 5 Abs. 1 oder § 6 oder entgegen einer auf Grund des § 5 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht werden, 3. vorübergehend ...
§ 14 DüG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... § 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1, e) nach § 5 Abs. 2 , auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1, f) nach § 7, ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Düngemittelverordnung (DüMV)
V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1414
Düngeverordnung (DüV)
Artikel 1 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305; zuletzt geändert durch Artikel 97 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1414
Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
V. v. 14.12.2009 BGBl. I S. 3905
Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 886
Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611
Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
V. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 846
Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153
Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen
V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305
Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
V. v. 12.04.2017 BGBl. I S. 859
 
Zitat in folgenden Normen

Düngemittelverordnung (DüMV)
V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1414
§ 2 DüMV Geltungsbereich (vom 10.10.2019)
... Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr gebracht werden, gelten § 6 Absatz 10 und § 7a. (3) Die ...
§ 3 DüMV Zulassung von Düngemitteltypen (vom 10.10.2019)
... Düngemittel dürfen vorbehaltlich des § 5 Absatz 1 des Düngegesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem durch diese Verordnung zugelassenen ...
§ 4 DüMV Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (vom 10.10.2019)
... 7 für diese Zweckbestimmung besonders benannt sind. (4) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Düngegesetzes dürfen Stoffe zu Forschungs- und Versuchszwecken, die den Vorgaben des Düngegesetzes und ...
§ 6 DüMV Anforderungen an die Kennzeichnung (vom 10.10.2019)
... Nummer 10.4.2, 5. bei einem Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken nach § 5 Absatz 5 Nummer 1 des Düngegesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.3. (3) Darüber hinaus ...
§ 7a DüMV Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes (vom 10.10.2019)
... Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass der jeweilige Stoff 1. in ...

Düngeverordnung (DüV)
Artikel 1 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305; zuletzt geändert durch Artikel 97 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 1 DüV Geltungsbereich
... 1 genannten Stoffe, die nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Düngegesetzes angewendet und nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr gebracht werden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1414
Artikel 1 3. DüMVÄndV
... Angabe eingefügt: „§ 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes ". 2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:  ... Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr gebracht werden, gelten § 6 Absatz 10 und § 7a." 3. In ... § 7a eingefügt: „§ 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes Wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nach ... Wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass der jeweilige Stoff 1. in ...

Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes, des Saatgutverkehrsgesetzes und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 481
Artikel 1 DüGuaÄndG Änderung des Düngegesetzes
... gleichermaßen wie inländische Stoffe genügen." 2. In § 5 Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: „Abweichend von Satz 1 ...