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§ 11a - Düngegesetz (DüG k.a.Abk.)

G. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 54, 136 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 06.02.2009; FNA: 7820-15 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 11a Umgang mit Nährstoffen im Betrieb, Nährstoffsteuerung



(1) 1Bei der landwirtschaftlichen Erzeugung hat der Umgang mit Nährstoffen im Betrieb nach guter fachlicher Praxis zu erfolgen. 2Zur guten fachlichen Praxis gehört insbesondere, dass bei der landwirtschaftlichen Erzeugung ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im Betrieb sichergestellt und hierbei Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich vermieden werden. 3Die Vorschriften über die Anwendung der in § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 genannten Stoffe nach § 3 Absatz 1 bis 3 und einer auf Grund des § 3 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(2) 1Vorbehaltlich des Satzes 2 sind ab dem 1. Januar 2023 die Zufuhr von Nährstoffen in den Betrieb und die Abgabe von Nährstoffen aus dem Betrieb in Betrieben mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb in einer Stoffstrombilanz zu erfassen und zu bewerten. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt für Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb oder mit mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar ab dem 1. Januar 2018. 3Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für Betriebe, die die dort festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Wirtschaftsjahr Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben zugeführt wird. 4Das Bundesministerium erlässt nach Maßgabe des Satzes 5 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur näheren Bestimmung der Anforderungen an die gute fachliche Praxis beim Umgang mit Nährstoffen im Sinne des Absatzes 1 die näheren Vorschriften über eine betriebliche Stoffstrombilanz. 5In Rechtsverordnungen nach Satz 4 sind insbesondere Vorschriften zu erlassen über die Ermittlung, Aufzeichnung und Bewertung der Nährstoffmengen, die

1.
dem Betrieb zugeführt werden, insbesondere durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere sowie den Anbau von Leguminosen,

2.
vom Betrieb abgegeben werden, insbesondere durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8, tierische und pflanzliche Erzeugnisse sowie landwirtschaftliche Nutztiere.

6In Rechtsverordnungen nach Satz 4 können ferner Vorschriften erlassen werden über

1.
Anordnungen der zuständigen Behörden, die für einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb, insbesondere zur Verringerung von Nährstoffverlusten in die Umwelt, erforderlich sind,

2.
Beratungsangebote der zuständigen Behörden, die für einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb, insbesondere zur Vermeidung von Nährstoffverlusten in die Umwelt, erforderlich sind.

7Das Bundesministerium untersucht die Auswirkungen der verbindlichen Stoffstrombilanzierung und erstattet dem Deutschen Bundestag hierüber bis spätestens 31. Dezember 2021 Bericht. 8Dieser Bericht soll Vorschläge für notwendige Anpassungen der Regelungen enthalten.

(3) 1Eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist dem Bundestag vor der Zuleitung an den Bundesrat zuzuleiten. 2Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 3Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. 4Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. 5Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten Zuleitung an den Bundestag nicht.





 

Frühere Fassungen von § 11a Düngegesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 277 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 16.05.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften
vom 05.05.2017 BGBl. I S. 1068
aktuellvor 16.05.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11a Düngegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a DüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 DüG Behördliche Anordnungen (vom 16.05.2017)
... zuständige Behörde Anordnungen zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb im Sinne des § 11a Absatz 1 nur treffen, wenn die Anforderungen der guten fachlichen Praxis beim Umgang mit Nährstoffen ... guten fachlichen Praxis beim Umgang mit Nährstoffen im Betrieb in einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 2 näher bestimmt ...
§ 14 DüG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... 4 oder 5 Nummer 2, 3, 5, 6, 8 oder 10, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1, oder nach § 11a Absatz 2 Satz 6 Nummer 1 , auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1, b) nach § 3 ... in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1, c) nach § 3 Absatz 5 Nummer 7 oder § 11a Absatz 2 Satz 4 oder 6 Nummer 2 , jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1, oder nach § 11 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV)
Artikel 1 V. v. 14.12.2017 BGBl. I S. 3942, 2018 I S. 360; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Sonstige
Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 14.12.2017 BGBl. I S. 3942
 
Zitat in folgenden Normen

Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV)
Artikel 1 V. v. 14.12.2017 BGBl. I S. 3942, 2018 I S. 360; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 1 StoffBilV Geltungsbereich
... der Anforderungen an die gute fachliche Praxis beim Umgang mit Nährstoffen im Sinne des § 11a Absatz 1 des Düngegesetzes die näheren Vorschriften über die nach § 11a Absatz 2 des Düngegesetzes zu ... des § 11a Absatz 1 des Düngegesetzes die näheren Vorschriften über die nach § 11a Absatz 2 des Düngegesetzes zu erstellende betriebliche Stoffstrombilanz. (2) Diese Verordnung gilt für ...
§ 7 StoffBilV Aufzeichnungen
... Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 11a Absatz 2 Satz 4 bis 6 des Düngegesetzes Regelungen über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 277 11. ZustAnpV Änderung des Düngegesetzes
... nach Nummer 2, § 3a Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 und § 11a Absatz 2 Satz 4 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1068
Artikel 1 1. DüGuaÄndG Änderung des Düngegesetzes
... 4 auch in Verbindung mit Absatz 5" ersetzt. 6. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Umgang mit Nährstoffen im Betrieb, ... ersetzt. 6. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „ § 11a Umgang mit Nährstoffen im Betrieb, Nährstoffsteuerung (1) Bei der ... zuständige Behörde Anordnungen zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb im Sinne des § 11a Absatz 1 nur treffen, wenn die Anforderungen der guten fachlichen Praxis beim Umgang mit Nährstoffen ... guten fachlichen Praxis beim Umgang mit Nährstoffen im Betrieb in einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 2 näher bestimmt sind." 8a. Nach § 13 wird folgender § 13a ... 4 oder 5 Nummer 2, 3, 5, 6, 8 oder 10, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1, oder nach § 11a Absatz 2 Satz 6 Nummer 1 , auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1, b) nach § 3 ... Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1, c) nach § 3 Absatz 5 Nummer 7 oder § 11a Absatz 2 Satz 4 oder 6 Nummer 2 , jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1, oder nach § 11 ...