Änderung § 17 Düngegesetz vom 16.05.2017

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§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1068
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2, durch die die Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist, abgelöst wird, sind abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und der § 10 Absatz 2 Nummer 2 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819; 2007 I S. 195) geändert worden ist, weiter anzuwenden. Das Bundesministerium gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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