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Synopse aller Änderungen des Düngegesetz am 15.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2010 durch Artikel 10 des BMELV-EUAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DüG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck


Zweck dieses Gesetzes ist es,

1. die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen,

2. die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern,

3. Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt vorzubeugen oder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens entstehen können,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln betreffen, umzusetzen oder durchzuführen.

(Text neue Fassung)

4. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln betreffen, umzusetzen oder durchzuführen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Anwendung


(1) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 dürfen nur angewandt werden, soweit sie

vorherige Änderung nächste Änderung

1. einem durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln zugelassenen Typ oder



1. einem durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln zugelassenen Typ oder

2. den Anforderungen für das Inverkehrbringen nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 5 Abs. 2 oder 5

entsprechen. Ausgenommen von Satz 1 sind Wirtschaftsdünger, die im eigenen Betrieb angefallen sind, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich aus Stoffen, die im eigenen Betrieb des Anwendenden angefallen sind, bestehen oder hergestellt worden sind.

(2) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 dürfen nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. Düngung nach guter fachlicher Praxis dient der Versorgung der Pflanzen mit notwendigen Nährstoffen sowie der Erhaltung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit, um insbesondere die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen, preiswerten Erzeugnissen zu sichern. Zur guten fachlichen Praxis gehört, dass Art, Menge und Zeitpunkt der Anwendung am Bedarf der Pflanzen und des Bodens ausgerichtet werden.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen der guten fachlichen Praxis im Sinne des Absatzes 2 näher zu bestimmen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, insbesondere durch Nitrat, auch Vorschriften erlassen werden über

1. Zeiträume, in denen das Aufbringen bestimmter Düngemittel auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist,

2. flächenbezogene Obergrenzen für das Aufbringen von Nährstoffen aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft,

3. das Aufbringen von Düngemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen,

4. das Aufbringen von Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden,

5. die Bedingungen für das Aufbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen,

6. die Berücksichtigung von beim Weidegang anfallenden sowie durch andere Maßnahmen als der Düngung zugeführten Nährstoffen,

7. die Aufzeichnungen der Anwendung von Düngemitteln,

8. die Technik zum Aufbringen von Düngemitteln sowie

9. die Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können ferner Vorschriften zur Sicherung der Bodenfruchtbarkeit erlassen werden.

(4) Soweit mit Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Aktionsprogramme im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1) geändert worden ist, festgelegt oder fortgeschrieben werden, ist die Öffentlichkeit zu beteiligen. Der Entwurf der Rechtsverordnung sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) zu veröffentlichen. Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen des Agrar- und Umweltbereichs, deren Belange oder deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt werden (betroffene Öffentlichkeit), haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit werden vom Bundesministerium beim Erlass der Rechtsverordnung angemessen berücksichtigt. Die Fundstelle der vom Bundesministerium erlassenen und im Bundesgesetzblatt verkündeten Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen; dabei ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, zu unterrichten.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Anwenden bestimmter Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 zu regeln und hierbei bestimmte Anwendungen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist.

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Forschungs- oder Versuchszwecken eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung zu treffen, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse besteht und Gesundheitsschäden bei Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts nicht zu befürchten sind.

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*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de



§ 9 Probenahmeverfahren, Analysemethoden


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendung bestimmter Probenahmeverfahren und Analysemethoden vorzuschreiben, soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung des Düngemittelverkehrs oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Beschreibung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden durch den Hinweis auf Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder auf Veröffentlichungen allgemein anerkannter Probenahmeverfahren und Analysemethoden unter Angabe der Bezugsquelle ersetzt werden.



Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendung bestimmter Probenahmeverfahren und Analysemethoden vorzuschreiben, soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung des Düngemittelverkehrs oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Düngemittelrechts erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Beschreibung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden durch den Hinweis auf Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder auf Veröffentlichungen allgemein anerkannter Probenahmeverfahren und Analysemethoden unter Angabe der Bezugsquelle ersetzt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Überwachung


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(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Düngemittelrechts wird vorbehaltlich des Absatzes 2 durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht.



(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Düngemittelrechts wird vorbehaltlich des Absatzes 2 durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht.

(2) Die Verwaltung des Entschädigungsfonds nach § 11 Abs. 1 obliegt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Sie ist zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung des § 11 und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen.

(3) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(4) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort

1. Besichtigungen vornehmen,

2. Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen,

3. geschäftliche Unterlagen einsehen.

Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen bei diesen Maßnahmen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(6) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig

1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Behörden mitzuteilen und

2. bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Behörden desselben Landes, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.



Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Behörden desselben Landes, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Europäische Kommission mitteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Behördliche Anordnungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere



1 Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. 2 Sie kann insbesondere

1. die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen, die gegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder auf Grund des § 3 Abs. 3 oder 5 erlassene Rechtsverordnungen verstoßen,

2. die Einstellung des Inverkehrbringens von Düngemittelpartien anordnen, die entgegen § 5 Abs. 1 oder § 6 oder entgegen einer auf Grund des § 5 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht werden,

3. vorübergehend verbieten, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 in den Verkehr gebracht oder angewendet wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe vorliegt,

4. eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Stoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8, der den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Stoffes nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8 abzielt, der den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf).



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Abs. 2 eine festgesetzte Toleranz planmäßig ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung

a) nach § 3 Abs. 3 oder Abs. 5, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6,

b) nach § 4, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6,

c) nach § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6,

d) nach § 7, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6,

e) nach § 11 Abs. 3 Nr. 7 oder 8

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. entgegen § 6 Düngemittel in den Verkehr bringt,

3. entgegen § 12 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

4. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt,

5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt oder

vorherige Änderung nächste Änderung

6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.



6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe e bis zu zweitausendfünfhundert Euro, geahndet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Düngemittel und Stoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c oder Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.



(4) 1 Düngemittel und Stoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c oder Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 geahndet werden können.



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 geahndet werden können.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in diesem Gesetz oder in den von ihm auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

vorherige Änderung

1. Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,

2. Vorschriften zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft unanwendbar geworden sind.

(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können bei Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln, betreffen, erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu beteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(4) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln, betreffen, dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.



1. Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,

2. Vorschriften zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.

(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können bei Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakte der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln, betreffen, erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu beteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(4) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien oder Beschlüsse der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln, betreffen, dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.

(5) Rechtsverordnungen können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

(6) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes, ausgenommen § 11, kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt,

1. außer im Falle einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 bis 8 die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen,

2. im Falle einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zuzulassen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen betrieblichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen oder unbillige Härten zu vermeiden.

Im Falle des Satzes 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.

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*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de