Erste Verordnung zur Änderung der ZES-Verordnung (1. ZESVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.01.2009 BGBl. I S. 68 (Nr. 4); Geltung ab 24.01.2009
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 36 Absatz 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Januar 2009 ZESV § 1

§ 1 der ZES-Verordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2663), die zuletzt durch Artikel 356 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Absatz 1 des Stammzellgesetzes wird auf das Robert Koch-Institut übertragen."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Januar 2009.



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