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Änderung § 2 NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung vom 04.06.2016

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 69 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Grundausbildung


(1) Für Bewerber zum Seelotsenanwärter nach § 9 Abs. 1 und 2 des Seelotsgesetzes, die die Voraussetzung der zweijährigen Seefahrtzeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Seelotsgesetzes nicht erfüllen, kann diese durch eine praxisorientierte Grundausbildung in der Lotsenbrüderschaft Nord-Ostsee-Kanal I ersetzt werden, wenn eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorliegt.

(2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt auf Antrag der Lotsenbrüderschaft für den jeweiligen Ausbildungsdurchgang die Durchführung der praxisorientierten Grundausbildung, wenn

1. auf Grund des Verkehrsaufkommens und der Personalstruktur der bestehende Ausbildungsbedarf nicht durch geeignete Bewerber mit der erforderlichen Seefahrtzeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Seelotsgesetzes gedeckt werden kann und

2. die Lotsenbrüderschaft einen Ausbildungsplan nach § 5 Abs. 1 vorlegt.

(3) Die Zulassung als Seelotsenanwärter ist nur im Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I zulässig.

(Text alte Fassung)

(4) Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord.

(Text neue Fassung)

(4) Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.