Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 LTV vom 01.01.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 LTV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. LTVÄndV am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie der LTV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 LTV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 1 LTV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 3086
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für Wasserfahrzeuge, die ein Seelotsrevier befahren, sind Lotsabgaben vorbehaltlich des Absatzes 1a nach der Anlage 1 zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für

1. Wasserfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl bis zu 300, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen,

(Text neue Fassung)

(1) Für Wasserfahrzeuge, die ein Seelotsrevier befahren, sind Lotsabgaben nach der Anlage 1 zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für

1. Wasserfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis zu 300, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen,

2. Binnenschiffe, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen, und

3. Dienstfahrzeuge der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, für Dienstfahrzeuge des Bundes, die der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben dienen, sowie für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) Anlage 1 Abschnitt B ist ab dem 1. April 2011 in der Fassung der Anlage 1a und ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung der Anlage 1b anzuwenden.



 
(2) Kehrt ein Fahrzeug um und tritt es nach Wegfall der die Umkehr veranlassenden Gründe die Fahrt in der ursprünglichen Richtung erneut an, so ist die Lotsabgabe nur einmal zu entrichten.

(3) Die Lotsabgaben werden ermäßigt

1. für Fahrzeuge, die keinen Seelotsen annehmen,

a) auf den Seelotsrevieren Wismar/Rostock/Stralsund

im regelmäßigen Personenverkehr um 80 vom Hundert

im Übrigen um 50 vom Hundert

vorherige Änderung nächste Änderung

b) auf den übrigen Seelotsrevieren im regelmäßigen Personenverkehr mit Ausnahme auf der Trave um 60 vom Hundert



b) auf den übrigen Seelotsrevieren im regelmäßigen Personenverkehr um 60 vom Hundert

im Übrigen um 10 vom Hundert

2. für Fahrzeuge, die einen Seelotsen annehmen,

a) auf dem Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund

für Passagierschiffe um 30 vom Hundert

vorherige Änderung nächste Änderung

für Frachtfähren und Ro-Ro-Schiffe um 35 vom Hundert



für Passagierautofähren und Ro-Ro-Schiffe um 35 vom Hundert

b) auf der Trave für Fahrzeuge im regelmäßigen Personenverkehr, die zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind, um 60 vom Hundert

3. für Fahrzeuge im regelmäßigen Post- und Personenverkehr mit den Nordseeinseln und der niederländischen Emsküste um 90 vom Hundert

4. für Containerschiffe mit einer Bruttoraumzahl über 20.000 im Liniendienst für eine Reederei, die mit solchen Schiffen im Liniendienst auf der Ems mindestens 50 Fahrten im Kalenderjahr durchführt, um 60 vom Hundert.

Die Reederei hat die Absicht, einen solchen Liniendienst durchzuführen, jeweils spätestens bei der ersten Fahrt im Kalenderjahr der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest schriftlich anzuzeigen. Die Ermäßigung wird bei jeder Fahrt sofort gewährt. Sind bis Ende des Kalenderjahres die Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die erlangten Ermäßigungsbeträge sofort nachzuentrichten.

Die vorstehenden Ermäßigungen können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.

vorherige Änderung

(4) Die Lotsabgaben werden erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung.



(4) Die Lotsabgaben werden erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung, die einen Seelotsen annehmen.