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Änderung § 2 LTV vom 01.01.2012

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§ 2 LTV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 2 LTV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 3086
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) Für die Leistungen der Seelotsen sind Lotsgelder (Beratungsgeld, Wartegeld und Auslagen) nach der Anlage 2 zu entrichten.

(2) Für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Seelotsen annehmen, ist bei Annahme von

1. zwei Seelotsen das 1 1/2fache,

2. drei Seelotsen das 2fache,

3. vier Seelotsen das 2 1/2fache,

4. fünf Seelotsen das 3fache,

5. sechs Seelotsen das 3 1/2fache des Beratungsgeldes zu entrichten.

(3) Werden mehrere Fahrzeuge von einem Seelotsen geleitet, so ist für das vorausfahrende, mit einem Seelotsen besetzte Fahrzeug das volle Beratungsgeld, für jedes nachfahrende Fahrzeug 25 vom Hundert des Beratungsgeldes zu entrichten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Das Lotsgeld wird ermäßigt

(Text neue Fassung)

(4) Das Beratungsgeld wird ermäßigt

1. auf dem Seelotsrevier Ems unter den in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Bedingungen für Containerschiffe mit einer Bruttoraumzahl über 20.000 um 40 vom Hundert

2. auf der Trave für Fahrzeuge, die im Außenbereich bis Lübeck-Travemünde von der Lotsenannahmepflicht befreit sind, um 15 vom Hundert

3. auf dem Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund

a) für Passagierfahrzeuge um 30 vom Hundert

vorherige Änderung nächste Änderung

b) für Frachtfähren und Ro-Ro-Schiffe um 35 vom Hundert.



b) für Passagierautofähren und Ro-Ro-Schiffe um 35 vom Hundert.

Die vorstehenden Ermäßigungen können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.

vorherige Änderung

(5) Das Lotsgeld wird erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung.



(5) Das Beratungsgeld wird erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)