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Änderung § 6 LTV vom 01.01.2012

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§ 6 LTV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 6 LTV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 3086
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Berechnung der Lotsabgaben und der Lotsgelder ist für ein Seeschiff der Internationale Schiffsmessbrief (1969) und für ein Binnenschiff der amtliche Eichschein vorzulegen. Können der Schiffsmessbrief oder der Eichschein nicht vorgelegt werden, wird bei Seeschiffen und anderen nicht vermessenen Fahrzeugen die Bruttoraumzahl und bei Binnenschiffen und anderen nicht geeichten Fahrzeugen die Tragfähigkeit in Tonnen oder die Wasserverdrängung in Kubikmeter von einem von der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion bestimmten Sachverständigen oder der Schiffsvermessungsbehörde geschätzt; die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Lotsabgaben und Lotsgelder Verpflichtete zu tragen.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Berechnung der Lotsabgaben und Lotsgelder ist für ein Seeschiff der Internationale Schiffsmessbrief (1969) und für ein Binnenschiff der amtliche Eichschein vorzulegen. Können der Schiffsmessbrief oder der Eichschein nicht vorgelegt werden, wird

1.
bei einem Seeschiff oder einem anderen nicht vermessenen Fahrzeug die Bruttoraumzahl und

2.
bei einem Binnenschiff oder einem anderen nicht geeichten Fahrzeug

a)
die Tragfähigkeit in Tonnen bei Güter transportierenden Fahrzeugen oder

b)
die Wasserverdrängung in Tonnen bei anderen Fahrzeugen

von
einem von der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion bestimmten Sachverständigen oder der Schiffsvermessungsbehörde geschätzt; die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Lotsabgaben und Lotsgelder Verpflichtete zu tragen.

(2) Bei der Bemessung der Lotsabgaben und der Lotsgelder werden als Bruttoraumzahl zugrunde gelegt:

vorherige Änderung

1. bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) nach der Anlage II des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65); bei Ro-Ro-Schiffen, Passagier-Autofähren und Autotransportern reduziert sich die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) um 15 vom Hundert;

2. bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;

3.
bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Kubikmetern;

4.
bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen oder nicht geeicht sind, die gemäß Absatz 1 Satz 2 geschätzten Bruttoraumzahlen oder Wasserverdrängung in Kubikmetern;

5.
bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bruttoraumzahlen oder Tonnen aller Fahrzeuge.

Ist bei Tankschiffen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks verminderte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach den IMO-Resolutionen A.388(X). A.722(17)
oder A.747(18) bescheinigt, so ist im Falle des Satzes 1 Nummer 1 die verminderte Bruttoraumzahl zugrunde zu legen.



1. bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) nach der Anlage II des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65, 67), bei lukendeckellosen Containerschiffen, bei denen das reduzierte Vermessungsergebnis nach der MSC.234(82)-Resolution von der Schiffsvermessungsbehörde bescheinigt ist, die reduzierte Bruttoraumzahl; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagierautofähren und Autotransportern reduziert sich die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) um 15 vom Hundert;

2. bei Tankschiffen, bei denen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks verminderte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach den IMO-Resolutionen A.388(X), A.722(17) oder A.474(18) bescheinigt ist, die verminderte Bruttoraumzahl;

3. bei
Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;

4.
bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Tonnen;

5.
bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen oder nicht geeicht sind, die nach Absatz 1 Satz 2 geschätzte Bruttoraumzahl oder Wasserverdrängung in Tonnen;

6.
bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bruttoraumzahlen, die Tragfähigkeit aller Fahrzeuge in Tonnen oder die Wasserverdrängung aller Fahrzeuge in Tonnen.

(3) Zahlungen sind in Euro zu leisten. Bruchteile eines Euro werden unter 0,50 € nach unten abgerundet und ab 0,50 € nach oben aufgerundet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)