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Änderung § 6 LTV vom 04.06.2016

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§ 6 LTV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 6 LTV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 70 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Berechnung der Lotsabgaben und Lotsgelder ist für ein Seeschiff der Internationale Schiffsmessbrief (1969) und für ein Binnenschiff der amtliche Eichschein vorzulegen. Können der Schiffsmessbrief oder der Eichschein nicht vorgelegt werden, wird

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Berechnung der Lotsabgaben und Lotsgelder ist für ein Seeschiff der Internationale Schiffsmessbrief (1969) und für ein Binnenschiff der amtliche Eichschein vorzulegen. 2 Können der Schiffsmessbrief oder der Eichschein nicht vorgelegt werden, wird

1. bei einem Seeschiff oder einem anderen nicht vermessenen Fahrzeug die Bruttoraumzahl und

2. bei einem Binnenschiff oder einem anderen nicht geeichten Fahrzeug

a) die Tragfähigkeit in Tonnen bei Güter transportierenden Fahrzeugen oder

b) die Wasserverdrängung in Tonnen bei anderen Fahrzeugen

vorherige Änderung nächste Änderung

von einem von der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion bestimmten Sachverständigen oder der Schiffsvermessungsbehörde geschätzt; die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Lotsabgaben und Lotsgelder Verpflichtete zu tragen.



von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmten Sachverständigen oder der Schiffsvermessungsbehörde geschätzt; die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Lotsabgaben und Lotsgelder Verpflichtete zu tragen.

(2) Bei der Bemessung der Lotsabgaben und der Lotsgelder werden als Bruttoraumzahl zugrunde gelegt:

1. bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) nach der Anlage II des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65, 67), bei lukendeckellosen Containerschiffen, bei denen das reduzierte Vermessungsergebnis nach der MSC.234(82)-Resolution von der Schiffsvermessungsbehörde bescheinigt ist, die reduzierte Bruttoraumzahl; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagierautofähren und Autotransportern reduziert sich die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) um 15 vom Hundert;

2. bei Tankschiffen, bei denen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks verminderte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach den IMO-Resolutionen A.388(X), A.722(17) oder A.474(18) bescheinigt ist, die verminderte Bruttoraumzahl;

3. bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;

4. bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Tonnen;

5. bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen oder nicht geeicht sind, die nach Absatz 1 Satz 2 geschätzte Bruttoraumzahl oder Wasserverdrängung in Tonnen;

6. bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bruttoraumzahlen, die Tragfähigkeit aller Fahrzeuge in Tonnen oder die Wasserverdrängung aller Fahrzeuge in Tonnen.

vorherige Änderung

(3) Zahlungen sind in Euro zu leisten. Bruchteile eines Euro werden unter 0,50 € nach unten abgerundet und ab 0,50 € nach oben aufgerundet.



(3) 1 Zahlungen sind in Euro zu leisten. 2 Bruchteile eines Euro werden unter 0,50 € nach unten abgerundet und ab 0,50 € nach oben aufgerundet.