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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und zur Änderung des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens (StVGuATPÜÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom 20. Juli 1988 (BGBl. 1988 II S. 630, 672) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit" durch die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann jeweils den Wortlaut des Übereinkommens oder seiner Anlagen im Bundesgesetzblatt bekannt machen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 in Kraft getreten ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag des Inkrafttretens der jeweiligen Rechtsverordnung."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und zur Änderung des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 StVGuATPÜÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVGuATPÜÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 17 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens
... und 3 des ATP-Übereinkommens vom 20. Juli 1988 (BGBl. 1988 II S. 630, 672), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt ...