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§ 11 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung



(1) 1Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer

1.
die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und

2.
sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.

2Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. 3Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre. 4Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. 5Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere regelt sie

1.
die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung,

2.
die Mindestprobezeit sowie Ausnahmen von der Mindestprobezeit,

3.
die Verlängerung der Probezeit und die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten auf die Probezeit.

(2) 1Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 2Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.





 

Frühere Fassungen von § 11 BBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 28.06.2021 BGBl. I S. 2250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 BBG Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe (vom 07.07.2021)
... der Dienstbezüge zur Folge hätte, 2. fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , 3. Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, ...
§ 147 BBG Übergangsregelungen (vom 28.10.2016)
... auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1 und 3 und des § 11 der § 6 Abs. 1 und der § 9 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 316
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89, 406
Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesbesoldungsgesetz
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 27 BBesG Bemessung des Grundgehaltes (vom 01.01.2016)
... Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. (8) In der Probezeit nach § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 ...

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 8 EinsatzWVG Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (vom 05.04.2017)
... Abschluss der Probezeit ist das Beamtenverhältnis auf Probe unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln. Bei mangelnder Bewährung ...
§ 11 EinsatzWVG Weiterverwendung nach der Schutzzeit (vom 05.04.2017)
... Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes das Beamtenverhältnis auf Probe unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis ... Schutzzeit anschließenden weiteren Probezeit von sechs Monaten bewährt haben. § 11 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Wurde die Probezeit infolge des Einsatzunfalls während der ... des Einsatzunfalls während der Schutzzeit verlängert, verlängert sich die Frist des § 11 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. (3) Einsatzgeschädigte Beamtinnen auf Widerruf und ... Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes das Beamtenverhältnis auf Probe unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis ...

Verwendungsförderungsgesetz
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Artikel 1 VerwFöG Förderung der anderweitigen Verwendung von Berufssoldaten und Beamten des Geschäftsbereichs des Bundesministers der Verteidigung (vom 01.04.2009)
... a bezeichneten Berufssoldaten können abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 11 Abs. 1 Nr. 2 und § 19 des Bundesbeamtengesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 DNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. (9) In der Probezeit nach § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 ...
Artikel 6 DNeuG Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes
... „§ 28 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 4. In § 11 Satz 1 wird die Angabe „§ 72 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357) wird die Angabe „den §§ 11 , 12, 29, 30, 31 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder § 48 des Bundesbeamtengesetzes" durch die ... die Angabe „§ 9 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 4. In § 10 Abs. 4 Nr. 3 wird die ... die Angabe „§ 9 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt ... 2 wird die Angabe „§ 9 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 11 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ ... „§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 3 wird die ... die Angabe „§ 9 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (33) In Artikel III § 7 Abs. 1 Nr. ... des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 11 Abs. 1 Nr. 2 und § 19 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) In Nummer 4 ...

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 1 BPflRÄndG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 11a Ableisten eines ... auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen." 3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Ableisten eines ...

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 1 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Voraussetzungen der Ernennung auf ... geändert: a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung". b) ... der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind." 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung". b) ...