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§ 53 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 53 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand



(1) 1Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
dies im dienstlichen Interesse liegt und

2.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.

2Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. 3Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(1a) 1Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn

1.
die Beamtin oder der Beamte familienbedingt

a)
teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist,

b)
Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder

c)
Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat,

2.
das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht,

3.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und

4.
dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen.

2Den familienbedingten Abwesenheitszeiten nach Satz 1 Nummer 1 stehen entsprechende Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis oder als Tarifbeschäftigte beim Bund oder bei einem anderen Dienstherrn oder bei einem öffentlichen Arbeitgeber gleich. 3Der Eintritt in den Ruhestand kann höchstens um die Dauer der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung oder Familienpflegezeit hinausgeschoben werden.

(1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn

1.
die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen,

2.
Planstellen eingespart werden sollen,

3.
die Beamtin oder der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist,

4.
die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt,

5.
andere personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder

6.
zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist.

(2) 1Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und

2.
die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.

2Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.

(4) 1Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. 2Das gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. 3Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. 4Sie muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. 5Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich. 6Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll.

(5) 1Dem Antrag nach Absatz 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. 2Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. 3Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte auszugehen. 4Wird der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nachgekommen, soll die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(6) 1Die Bewilligung nach Absatz 4 darf außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. 2Wird die Bewilligung widerrufen, nach dem die Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist. 3Die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit und die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 53 BBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.03.2021Artikel 2 Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes und der Geltungsdauer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 18.03.2021 BGBl. I S. 353
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 8 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)
vom 08.11.2018 BGBl. I S. 1810
aktuell vorher 01.03.2016 (25.11.2016)Artikel 5 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017)
vom 21.11.2016 BGBl. I S. 2570
aktuell vorher 28.10.2016Artikel 1 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
aktuell vorher 14.03.2015Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 06.03.2015 BGBl. I S. 250
aktuell vorher 11.07.2013Artikel 1 Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
vom 03.07.2013 BGBl. I S. 1978
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 11 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
vom 19.11.2010 BGBl. I S. 1552
aktuellvor 01.01.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 132 BBG Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen (vom 28.10.2016)
... wissenschaftlichen Leistungen im Einzelfall im dienstlichen Interesse liegt. § 53 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (8) Beamtete Leiterinnen und beamtete Leiter ...
§ 133 BBG Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (vom 07.07.2021)
... Beamten in den Ruhestand gegeben sind. 2. Nicht anzuwenden sind die §§ 28, 53 Abs. 2 , §§ 72, 76, 87, 88, 97 bis 101 und 104, auf Honorarkonsularbeamtinnen und ...
§ 143 BBG Verwendungen im Ausland
... Beamte zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand nach den §§ 44, 51 und 53 oder des vorgesehenen Ablaufs ihrer Amtszeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus ...
 
Zitat in folgenden Normen

Arbeitszeitverordnung (AZV)
Artikel 1 V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 427; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011
§ 7b AZV Zeitausgleich bei Langzeitkonten (vom 01.01.2021)
... drei Monaten möglich. Die Kombination mit einem Hinausschieben des Ruhestandes nach § 53 des Bundesbeamtengesetzes ist ausgeschlossen. (4) Der Antrag auf Freistellung kann aus dienstlichen ...

Bundesbesoldungsgesetz
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 6 BBesG Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung (vom 01.01.2020)
... 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden. (4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in ...
§ 7a BBesG Zuschläge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (vom 01.01.2020)
... Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 44 Absatz 1 des Soldatengesetzes wird ein Zuschlag gewährt. Der ... einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das ...

Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung
Artikel 7 G. v. 23.07.1992 BGBl. I S. 1370, 1376; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 2 BAFlSBAÜbnG (vom 08.09.2015)
... und die Tauglichkeit für den dienstlichen Einsatz fortbesteht, kann abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes das Bundesministerium für Verkehr und digitale ... mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand bis zu zwei Jahre hinausschieben. § 53 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes findet ebenfalls keine Anwendung, wenn der Eintritt in den ... keine Anwendung, wenn der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten gemäß § 53 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes hinausgeschoben wurde. Das Bundesministerium für ... Tod innerhalb der Zeit endet, in der der Eintritt in den Ruhestand nach Absatz 2 sowie nach § 53 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes hinausgeschoben ist; dies gilt nicht, wenn die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes " die Wörter „oder nach § 44 Absatz 1 des Soldatengesetzes" ...

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 3 BBVAnpG 2010/2011 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2011
... der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden. (4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ...
Artikel 9 BBVAnpG 2010/2011 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes für das Jahr 2011
... 5 werden nach dem Wort „Kind" die Wörter „und in den Fällen des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes" eingefügt. 2. § 71 wird wie folgt ...
Artikel 11 BBVAnpG 2010/2011 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 53 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt: „(4) Auf Antrag der Beamtin ...

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2570
Artikel 5 BBVAnpG 2016/2017 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 53 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „1. Januar 2017" durch die Angabe „1. Januar ...

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)
G. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1810
Artikel 8 BBVAnpG 2018/2019/2020 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 53 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „1. Januar 2019" durch die Angabe „1. Januar 2021" ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... „§ 41 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die ... „§ 41 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe „§ 41 Abs. 2 Satz 2 des ... „§ 41 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die ... „§ 41 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. § 2a Abs. 2 wird ...

Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Artikel 1 BBesGuwDRÄndG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist." 16. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a Nummer 2 wird das Wort ...

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 1 BPflRÄndG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... „die erforderlichen" durch das Wort „diese" ersetzt. 8. § 53 Absatz 1a wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: ...

Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
G. v. 03.07.2013 BGBl. I S. 1978
Artikel 1 BeamtRuStG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Hinausschieben des Eintritts in den ... a) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand". b) Nach der Angabe zu § 92 ... eingefügt: „§ 92a Familienpflegezeit". 2. § 53 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 53 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand". b) Absatz 1 wird durch die ...
Artikel 2 BeamtRuStG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... den Ruhestand (1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 des Bundesbeamtengesetzes wird ein Zuschlag gewährt. Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des ... Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 des Bundesbeamtengesetzes wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen ...
Artikel 3 BeamtRuStG Änderung weiterer Vorschriften
... Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Wörter „§ 53 Absatz 1 Satz ... „§ 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Wörter „§ 53 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes" ...

Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes und der Geltungsdauer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
Artikel 2 PlanSiGVG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 53 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „1. Januar 2021" durch die Angabe „1. Januar 2023" ...

Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Artikel 1 7. BesÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Fällen (1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes wird ein weiterer Zuschlag gewährt, wenn  ... Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes ist § 7a Absatz 2 entsprechend anzuwenden." ...

Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011
Artikel 1 ArbzRWEV Änderung der Arbeitszeitverordnung
... drei Monaten möglich. Die Kombination mit einem Hinausschieben des Ruhestandes nach § 53 des Bundesbeamtengesetzes ist ausgeschlossen. (4) Der Antrag auf Freistellung kann aus dienstlichen Gründen ...