§ 147 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 147 Übergangsregelungen


§ 147 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1 und 3 und des § 11 der § 6 Abs. 1 und der § 9 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 werden Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, auf Antrag in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, wenn

1.
sie sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt haben und

2.
seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind.

(2) Die Bundesregierung überprüft die Anhebung der Altersgrenzen nach den §§ 51 und 52 unter Beachtung des Berichts nach § 154 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 19. Oktober 2016 BGBl. I S. 2362 m.W.v. 28. Oktober 2016

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Frühere Fassungen von § 147 BBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.10.2016Artikel 1 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
aktuell vorher 22.03.2012Artikel 2 Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 15.03.2012 BGBl. I S. 462
aktuellvor 22.03.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 147 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 147 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesbanklaufbahnverordnung (BBankLV)
V. v. 06.08.2010 BGBl. I S. 1142
§ 10 BBankLV Übergangsvorschriften zum Beamtenverhältnis auf Probe
... entsprechend anzuwenden ist. (2) Für Beamtinnen und Beamte, denen nach § 147 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bei der Begründung des Beamtenverhältnisses kein Amt ...

Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
neugefasst durch Artikel 1 G. v. 03.06.1976 BGBl. I S. 1357; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
§ 5 BPolBG Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (vom 07.07.2021)
...  (3) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt ...

Deutsches Richtergesetz (DRiG)
neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 48 DRiG Eintritt in den Ruhestand (vom 15.06.2017)
... Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. (6) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt ...

Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 45 SG Altersgrenzen (vom 09.08.2019)
... hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018. (5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 6 DNeuG Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes
...  (3) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend." 3. In § 8 Abs. 2 Satz 4 ...
Artikel 9 DNeuG Änderung des Deutschen Richtergesetzes
... in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. (6) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend." 2. In § 48b Abs. 2 Satz ...
Artikel 10 DNeuG Änderung des Soldatengesetzes
... alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018. (5) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend." 21. § 46 wird wie folgt ...

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 1 BPflRÄndG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... auf Lebenszeit zum Bund, so gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend." 17. § 147 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die ...

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 2 BBeamtGewG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... mit denen Rabatte oder Erstattungen geltend gemacht werden." 10. Dem § 147 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von Satz 1 werden ...


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