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Änderung § 11 BBG vom 07.07.2021

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§ 11 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung
§ 11 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit


(Text neue Fassung)

§ 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer

1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und

2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.

vorherige Änderung

2 Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. 3 Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre. 4 Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. 5 Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung, die Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit.



2 Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. 3 Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre. 4 Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. 5 Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere regelt sie

1.
die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung,

2.
die Mindestprobezeit sowie Ausnahmen von der Mindestprobezeit,

3. die Verlängerung
der Probezeit und die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten auf die Probezeit.

(2) 1 Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 2 Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.