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Änderung § 26 BBG vom 07.07.2021

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§ 26 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung
§ 26 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Rechtsverordnung über Laufbahnen


(Text neue Fassung)

§ 26 Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen


vorherige Änderung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25

1.
allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen und Vorbereitungsdienste der Beamtinnen und Beamten und

2.
besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste

zu erlassen.


(2)
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1. die Gestaltung
der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,

2. den Erwerb
und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,

3. die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,

4. die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst
und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,

5. die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,

6. die Festlegung von Altersgrenzen,

7. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und

8. die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25
besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1. das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,


2. den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,

3. die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie

4. die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.

2
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

(heute geltende Fassung)