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Änderung § 56 BBG vom 01.04.2024

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§ 56 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung
§ 56 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands


(Text neue Fassung)

§ 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands; Bekenntnis zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung


vorherige Änderung

1 Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, beginnt der einstweilige Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende des dritten Monats, der auf den Monat der Bekanntgabe folgt. 2 Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.



1 Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, beginnt der einstweilige Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende des dritten Monats, der auf den Monat der Bekanntgabe folgt. 2 Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. 3 Politische Beamtinnen und politische Beamte müssen sich auch während des einstweiligen Ruhestands durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.