§ 2 BBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung | § 2 BBG n.F. (neue Fassung) in der am 14.03.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Dienstherrnfähigkeit | |
(Text alte Fassung) Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie sonstige bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird. | (Text neue Fassung) Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird. |