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Änderung § 26 BBG vom 14.03.2015

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§ 26 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung
§ 26 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Rechtsverordnung über Laufbahnen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25

1. allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen und Vorbereitungsdienste der Beamtinnen und Beamten und

(Text alte Fassung)

2. besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)

(Text neue Fassung)

2. besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste

zu erlassen.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)