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Änderung § 84a BBG vom 14.03.2015

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§ 84a BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung
§ 84a BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250

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§ 84a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen


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1 Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet hat, richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. 2 Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. 3 Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.


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