§ 8 BBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung | § 8 BBG n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Stellenausschreibung | |
(Text alte Fassung) (1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln. (2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. | (Text neue Fassung) (1) 1 Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. 2 Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. 3 Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln. (2) 1 Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. 2 Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. |