Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 101 BBG vom 05.04.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 9 SchriftVG am 5. April 2017 und Änderungshistorie des BBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 101 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 101 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626

(Textabschnitt unverändert)

§ 101 Ausübung von Nebentätigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, sie werden auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt oder es besteht ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit. 2 Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen. 3 Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, auf schriftlichen Antrag zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, sie werden auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt oder es besteht ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit. 2 Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen. 3 Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

(2) 1 Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. 2 Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.