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Änderung § 60 BBG vom 07.12.2018

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§ 60 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung
§ 60 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2232

(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Grundpflichten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. 2 Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. 3 Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. 2 Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. 3 Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.