Abschnitt 7 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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Abschnitt 7 Beamtenvertretung
§ 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
§ 117 Personalvertretung
§ 118 Beteiligung der Spitzenorganisationen

Abschnitt 7 Beamtenvertretung

§ 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden



(1) 1Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. 2Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Keine Beamtin und kein Beamter darf wegen Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

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§ 117 Personalvertretung



1Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten ist zu gewährleisten. 2Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

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§ 118 Beteiligung der Spitzenorganisationen


§ 118 wird in 5 Vorschriften zitiert

Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.



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