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Synopse aller Änderungen des BBG am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 11 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Dienstherrnfähigkeit
    § 3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Beamtenverhältnis
    § 4 Beamtenverhältnis
    § 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
    § 6 Arten des Beamtenverhältnisses
    § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
    § 8 Stellenausschreibung
    § 9 Auswahlkriterien
    § 10 Ernennung
    § 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit
    § 11a Ableisten eines Vorbereitungsdienstes durch Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit
    § 12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung
    § 13 Nichtigkeit der Ernennung
    § 14 Rücknahme der Ernennung
    § 15 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen
Abschnitt 3 Laufbahnen
    § 16 Laufbahn
    § 17 Zulassung zu den Laufbahnen
    § 18 Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen
    § 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
    § 20 Einstellung
    § 21 Dienstliche Beurteilung
    § 22 Beförderungen
    § 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten
    § 24 Führungsämter auf Probe
    § 25 Benachteiligungsverbote
    § 26 Rechtsverordnung über Laufbahnen
Abschnitt 4 Abordnung, Versetzung und Zuweisung
    § 27 Abordnung
    § 28 Versetzung
    § 29 Zuweisung
Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses
    Unterabschnitt 1 Entlassung
       § 30 Beendigungsgründe
       § 31 Entlassung kraft Gesetzes
       § 32 Entlassung aus zwingenden Gründen
       § 33 Entlassung auf Verlangen
       § 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
       § 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
       § 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe
       § 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf
       § 38 Verfahren der Entlassung
       § 39 Folgen der Entlassung
       § 40 Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter
       § 41 Verlust der Beamtenrechte
       § 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens
       § 43 Gnadenrecht
    Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit
       § 44 Dienstunfähigkeit
       § 45 Begrenzte Dienstfähigkeit
       § 46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
       § 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit
       § 48 Ärztliche Untersuchung
       § 49 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit
    Unterabschnitt 3 Ruhestand
       § 50 Wartezeit
       § 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
       § 52 Ruhestand auf Antrag
       § 53 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
       § 54 Einstweiliger Ruhestand
       § 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
       § 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands
       § 57 Erneute Berufung
       § 58 Ende des einstweiligen Ruhestands
       § 59 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte
       § 60 Grundpflichten
       § 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
       § 62 Folgepflicht
       § 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
       § 64 Eidespflicht, Eidesformel
       § 65 Befreiung von Amtshandlungen
       § 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
       § 67 Verschwiegenheitspflicht
       § 68 Versagung der Aussagegenehmigung
       § 69 Gutachtenerstattung
       § 70 Auskünfte an die Medien
       § 71 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
       § 72 Wahl der Wohnung
       § 73 Aufenthaltspflicht
       § 74 Dienstkleidung
       § 75 Pflicht zum Schadensersatz
       § 76 Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte
       § 77 Nichterfüllung von Pflichten
       § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn
       § 78a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
       § 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz
       § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
       § 81 Reisekosten
       § 82 Umzugskosten
       § 83 Trennungsgeld
       § 84 Jubiläumszuwendung
       § 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen
       § 85 Dienstzeugnis
       § 86 Amtsbezeichnungen
    Unterabschnitt 2 Arbeitszeit
       § 87 Arbeitszeit
       § 88 Mehrarbeit
       § 89 Erholungsurlaub
       § 90 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
       § 91 Teilzeit
       § 92 Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung
       § 92a Familienpflegezeit mit Vorschuss
       § 92b Pflegezeit mit Vorschuss
       § 93 Altersteilzeit
       § 94 Hinweispflicht
       § 95 Beurlaubung ohne Besoldung
       § 96 Fernbleiben vom Dienst
    Unterabschnitt 3 Nebentätigkeit
       § 97 Begriffsbestimmungen
       § 98 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
       § 99 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
       § 100 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
       § 101 Ausübung von Nebentätigkeiten
       § 102 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit
       § 103 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit
       § 104 Erlass ausführender Rechtsverordnungen
       § 105 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
    Unterabschnitt 4 Personalaktenrecht
       § 106 Personalakte
       § 107 Zugang zur Personalakte
       § 108 Beihilfeakte
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 109 Anhörungspflicht
       § 110 Einsichtsrecht
       § 111 Vorlage von Personalakten und Auskünfte an Dritte
       § 111a Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag
(Text neue Fassung)

       § 109 Anhörung
       § 110 Auskunft
       § 111 Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte
       § 111a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag
       § 111b Aufgabenübertragung

       § 112 Entfernung von Unterlagen
       § 113 Aufbewahrungsfrist
       § 114 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten
       § 115 Übermittlungen in Strafverfahren
Abschnitt 7 Beamtenvertretung
    § 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
    § 117 Personalvertretung
    § 118 Beteiligung der Spitzenorganisationen
Abschnitt 8 Bundespersonalausschuss
    § 119 Aufgaben
    § 120 Mitglieder
    § 121 Rechtsstellung der Mitglieder
    § 122 Geschäftsordnung
    § 123 Sitzungen und Beschlüsse
    § 124 Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe
Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz
    § 125 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden
    § 126 Verwaltungsrechtsweg
    § 127 Vertretung des Dienstherrn
    § 128 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
Abschnitt 10 Besondere Rechtsverhältnisse
    § 129 Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane
    § 130 Wissenschaftliches und leitendes Personal der Hochschulen des Bundes
    § 131 Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter
    § 132 Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen
    § 133 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Abschnitt 11 Umbildung von Körperschaften
    § 134 Umbildung einer Körperschaft
    § 135 Rechtsfolgen der Umbildung
    § 136 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
    § 137 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Abschnitt 12 Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland
    § 138 Anwendungsbereich
    § 139 Dienstleistung im Verteidigungsfall
    § 140 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
    § 141 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
    § 142 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
    § 143 Verwendungen im Ausland
Abschnitt 13 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 144 Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden
    § 145 Rechtsverordnungen, Durchführungsvorschriften
    § 146 Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
    § 147 Übergangsregelungen
(heute geltende Fassung) 

§ 106 Personalakte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. 2 Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. 3 Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden. 4 Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). 5 Andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. 6 Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. 7 Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.

(2) 1 Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. 2 Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. 3 Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. 4 In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. 5 Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder vollständig automatisiert geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich oder elektronisch fest, welche Teile in welcher Form geführt werden und nimmt dies in das Verzeichnis nach Satz 4 auf.

(3) 1 Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. 2 Eine Verwendung für andere als die in Satz 1 genannten Zwecke liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 3 Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes eines Datenverarbeitungssystems eine nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme von Personalaktendaten erfolgt.



(1) 1 Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. 2 Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. 3 Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden. 4 Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). 5 Andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. 6 Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. 7 Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.

(2) 1 Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. 2 Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. 3 Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. 4 In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. 5 Wird die Personalakte weder vollständig in Schriftform noch vollständig elektronisch geführt, so muss sich aus dem Verzeichnis nach Satz 4 ergeben, welche Teile der Personalakte in welcher Form geführt werden.

(3) Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden.

(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie über ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung oder des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.



(heute geltende Fassung) 

§ 107 Zugang zur Personalakte


(1) 1 Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist. 2 Zugang zu Personalaktendaten darf auch Beschäftigten, die Aufgaben des ärztlichen Dienstes wahrnehmen, gewährt werden, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 3 Zugang zu entscheidungsrelevanten Teilen der Personalakte haben auch Gleichstellungsbeauftragte, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

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(2) 1 Auf Verlangen ist Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes Zugang zur Personalakte zu gewähren. 2 Zugang haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. 3 Jede Einsichtnahme nach Satz 2 ist aktenkundig zu machen.



(2) 1 Den mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten ist Einsicht in die Personalakte zu gewähren, soweit sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nicht durch eine in sonstiger Weise erteilte Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. 2 Jede Einsichtnahme nach Satz 1 ist zu dokumentieren.

(heute geltende Fassung) 

§ 108 Beihilfeakte


(1) 1 Unterlagen über Beihilfen sind als Teilakte zu führen. 2 Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. 3 Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden. 4 Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Personenbezogene Daten dürfen für Beihilfezwecke erhoben und verwendet werden, soweit die Daten für diese Zwecke erforderlich sind; Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 80 Absatz 4. 2 Für andere Zwecke dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte nur verwendet werden, wenn

1.
sie erforderlich sind

a)
für die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens,

b)
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder

2. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat.




(2) 1 Personenbezogene Daten dürfen ohne Einwilligung für Beihilfezwecke verarbeitet werden, soweit die Daten für diese Zwecke erforderlich sind; Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 80 Absatz 6. 2 Für andere Zwecke dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte verarbeitet werden, wenn sie erforderlich sind

1.
für die Einleitung oder Durchführung eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, das im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag steht, oder

2.
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, zur Abwehr einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person genutzt oder an eine andere Behörde übermittelt werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind. 2 Dies gilt auch für Daten aus der Besoldungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe erforderlich sind.



(4) 1 Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte dürfen ohne Einwilligung genutzt oder an eine andere Behörde übermittelt werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind. 2 Dies gilt auch für Daten aus der Besoldungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe erforderlich sind.

(5) 1 Die Beihilfebearbeitung sowie die Führung der Beihilfeakte können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde auf eine andere Stelle des Bundes übertragen werden. 2 Dieser Stelle dürfen personenbezogene Daten, einschließlich Gesundheitsangaben, übermittelt werden, soweit deren Kenntnis für die Beihilfebearbeitung erforderlich ist. 3 Die Absätze 1 bis 3 sind für diese Stelle anzuwenden.



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§ 109 Anhörungspflicht




§ 109 Anhörung


1 Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. 2 Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.



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§ 110 Einsichtsrecht




§ 110 Auskunft


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(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte.

(2)
1 Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. 2 Entsprechendes gilt für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 3 Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) 1 Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. 2
Soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Kopien oder Ausdrucke gefertigt werden. 3 Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihrer oder seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(4)
1 Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verwendet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2 Dies gilt nicht für Sicherheitsakten. 3 Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der oder des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. 4 In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten Auskunft zu erteilen.



(1) 1 Das Recht der Beamtin oder des Beamten auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst auch das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. 2 Dies gilt auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. 3 Soweit keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, werden Kopien oder Ausdrucke aus der Personalakte angefertigt. 4 Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der Personalaktendaten zu überlassen, die zu ihrer oder seiner Person automatisiert gespeichert sind.

(2)
1 Die Beamtin oder der Beamte hat ein Recht auf Auskunft auch über personenbezogene Daten über sie oder ihn, die in anderen Akten enthalten sind und für ihr oder sein Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2 Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf Einsicht in die Akten. 3 Keine Einsicht wird gewährt, soweit die anderen Akten personenbezogene Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftige nicht personenbezogene Daten enthalten, die mit den Daten der Beamtin oder des Beamten derart verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. 4 Nicht der Auskunft unterliegen Sicherheitsakten.

(3) 1 Bevollmächtigten der
Beamtin oder des Beamten ist Auskunft aus der Personalakte zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2 Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. 3 Entsprechendes gilt für Hinterbliebene der Beamtin oder des Beamten und für Bevollmächtigte der Hinterbliebenen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(4) Für Fälle der Einsichtnahme bestimmt die aktenführende Behörde, wo die Einsicht gewährt wird.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 111 Vorlage von Personalakten und Auskünfte an Dritte




§ 111 Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen, soweit dies für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist. 2 Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. 3 Einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellt, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. 4 Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5 Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Soweit die personalverwaltende Behörde Aufgaben, die ihr gegenüber ihren Beschäftigten obliegen, einer anderen öffentlichen Stelle zur selbständigen Bearbeitung übertragen hat, darf sie dieser Stelle die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Personalaktendaten übermitteln.

(3)
1 Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. 2 Die Auskunft ist auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken. 3 Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.



(1) 1 Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln, soweit dies für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist. 2 Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. 3 Einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellt, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. 4 Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5 Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.

(2) 1 Auskünfte an Dritte dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, wenn dies zwingend erforderlich ist

1. für
die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder

2. für den
Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten.

2 In diesen Fällen wird keine Akteneinsicht gewährt.
3 Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 111a Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag




§ 111a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag


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(1) Die Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ist nur zulässig,

1. soweit sie erforderlich ist

a) für
die Bewilligung, Festsetzung oder Zahlbarmachung von Geldleistungen,

b) für die automatisierte Erledigung von Aufgaben oder

c) zur Durchführung bestimmter ärztlicher Untersuchungen, die für die Erfüllung der Aufgaben des ärztlichen Dienstes erforderlich sind,
und

2. wenn der Auftraggeber die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Auftragnehmer regelmäßig kontrolliert.

(2) 1 Die Auftragserteilung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde. 2 Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber der obersten Dienstbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen:

1. den Auftragnehmer,
die von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen und die ergänzenden Festlegungen nach Absatz 3,

2. die Aufgabe, zu deren Erfüllung der Auftragnehmer die Daten erheben
oder verwenden soll,

3. die Art der Daten, die für
den Auftraggeber erhoben oder verwendet werden sollen, und den Kreis der Beschäftigten, auf den sich diese Daten beziehen, sowie

4. die beabsichtigte Erteilung von Unteraufträgen durch den Auftragnehmer.

3 Ist der Auftragnehmer eine öffentliche Stelle, gelten für ihn die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Mitteilung an die für diese Stelle zuständige oberste Bundesbehörde
zu richten ist.

(3) 1 In dem Auftrag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist festzulegen, dass die Kontrollrechte des behördlichen Datenschutzbeauftragten der Stelle auch gegenüber dem Auftragnehmer bestehen. 2 Soweit der Auftragnehmer eine nichtöffentliche Stelle ist, ist auch festzulegen, dass der Auftragnehmer eine Kontrolle durch den oder die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach den §§ 21 und 24 bis 26 Absatz 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zu dulden hat.

(4)
Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn

1. beim Auftraggeber sonst Störungen im Geschäftsablauf auftreten können oder der Auftragnehmer die übertragenen Aufgaben erheblich kostengünstiger erledigen kann und

2. die beim Auftragnehmer mit der Datenverarbeitung beauftragten Beschäftigten besonders auf den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet sind.

(5) 1 Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben oder verwenden. 2 Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. 3 Der Auftragnehmer darf die Daten nur für die im Auftrag festgelegten Zwecke verwenden und nur für die im Auftrag festgelegte Dauer speichern.

(6) Die Rechte der betroffenen Person nach dem Bundesdatenschutzgesetz sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.

(7) Unteraufträge dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erteilt werden.




(1) 1 Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Personalaktendaten einschließlich der Inanspruchnahme einer weiteren Auftragsverarbeiterin oder eines weiteren Auftragsverarbeiters im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 ist nur zulässig, wenn

1. die dort genannten Voraussetzungen vorliegen und

2. die oberste Dienstbehörde der Auftragserteilung zugestimmt hat.

2 Die personalverwaltende Behörde hat
die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch die Auftragsverarbeiterin oder den Auftragsverarbeiter regelmäßig zu kontrollieren.

(2)
Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn

1. bei der personalverwaltenden Behörde sonst Störungen im Geschäftsablauf auftreten können oder die Auftragsverarbeiterin oder der Auftragsverarbeiter die übertragenen Aufgaben erheblich kostengünstiger erledigen kann und

2. die bei der Auftragsverarbeiterin oder dem Auftragsverarbeiter zur Verarbeitung der Personalaktendaten befugten Personen besonders auf den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 111b (neu)




§ 111b Aufgabenübertragung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf die personalverwaltende Behörde mit Zustimmung der obersten Bundesbehörde Aufgaben, die ihr gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern, Beamtinnen und Beamten sowie gegenüber ehemaligen Beamtinnen und Beamten obliegen, auf eine andere öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes übertragen. 2 Die oberste Bundesbehörde kann die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zustimmung auf die oberste Dienstbehörde übertragen.

(2) Soweit es zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist, darf die personalverwaltende Stelle der Stelle, der sie Aufgaben übertragen hat,

1. personenbezogene Daten von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Personalaktendaten von Beamtinnen und Beamten und ehemaligen Beamtinnen und Beamten übermitteln und

2. die Führung der Personalakte übertragen.

(3) 1 Auf Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes dürfen Aufgaben nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur dann übertragen werden, wenn die Vereinigungen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllen. 2 § 2 Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt insoweit nicht.