Artikel 12b - Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)

G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Geltung ab 12.02.2009, abweichend siehe Artikel 17
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Artikel 12b Änderung des Bundesdisziplinargesetzes


Artikel 12b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Februar 2009 BDG § 5, § 14, § 15, § 16, § 17, § 38, § 40, § 47, § 50, § 64, § 67, § 69, § 71, § 76, § 77, § 78, § 80, § 81, § 83, § 85, Anlage (neu)

Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 4 Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 6 Kosten".

b)
Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:

„§ 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten".

c)
Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:

„§ 78 Gerichtskosten".

d)
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

„Anlage (zu § 78) Gebührenverzeichnis".

2.
In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

3.
In § 14 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder eine Zurückstufung" gestrichen.

4.
In § 15 Abs. 4 werden nach dem Wort „Einleitung" die Wörter „oder Ausdehnung" eingefügt und die Angabe „§ 31 Abs. 4 Satz 2 und § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

5.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Geldbuße" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „eine Kürzung der Dienstbezüge" die Wörter „und eine Kürzung des Ruhegehalts" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen."

bb)
Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken."

c)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 90e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

6.
§ 17 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet."

7.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32" durch die Angabe „§ 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird."

8.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach den Wörtern „erkannt worden" die Angabe „oder eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt" eingefügt.

bb)
In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das Wort „Dienst" durch das Wort „Beamtenverhältnis" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(§ 65 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 99 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.

9.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort „Wahl" durch die Wörter „Auswahl oder Bestellung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die §§ 20 bis 29 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung sind vorbehaltlich des § 50 Abs. 3 auf die Beamtenbeisitzer nicht anzuwenden."

10.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 3 werden das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 4 der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend."

11.
§ 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „von dem" die Wörter „Verwaltungsgericht oder dem" eingefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden."

12.
§ 67 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend."

13.
In § 69 wird die Angabe „sowie § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" gestrichen.

14.
In § 71 Abs. 1 wird vor dem Wort „Wiederaufnahme" das Wort „Die" eingefügt.

15.
In § 76 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 51 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 42 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

16.
Die Überschrift zu Teil 4 Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 6 Kosten".

17.
Die §§ 77 und 78 werden wie folgt gefasst:

„§ 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

§ 78 Gerichtskosten

In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden."

18.
In § 80 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „aus dem Beamtenverhältnis" die Wörter „oder der Aberkennung des Ruhegehalts" eingefügt.

19.
In § 81 Abs. 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 43 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

20.
In § 83 Abs. 2 wird die Angabe „§ 187 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 144 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

21.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 9 wird das Wort „sei" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist."

22.
Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage (zu § 78) Gebührenverzeichnis

Gliederung

Abschnitt 1 Klageverfahren erster Instanz

Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung

Abschnitt 3 Revision

Abschnitt 4 Besondere Verfahren

Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Abschnitt 6 Beschwerde

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 10 bis 17
Vorbemerkung:
Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug.
Abschnitt 1
Klageverfahren erster Instanz
 Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf  
10- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis 360,00 €
11- Aberkennung des Ruhegehalts 360,00 €
12- Zurückstufung
Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Diszipli-
narmaßnahme ausgesprochen worden ist
240,00 €
13- Kürzung der Dienstbezüge 180,00 €
14- Kürzung des Ruhegehalts 180,00 €
15- Geldbuße 120,00 €
16- Verweis 60,00 €
17Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine
Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen
eine Einstellungsverfügung (§ 32 BDG)
60,00 €
18 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
ligten folgt:
 
Die Gebühren 10 bis 17 ermäßigen sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind
0,5
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
20Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird
1,0
21Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
0,5
22Verfahren über die Berufung im Allgemeinen 1,5
23 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder
der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht einge-
gangen ist:
 
Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt.
0,5
24 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 23 erfüllt ist,
durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
ligten folgt:
 
Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind
1,0
Abschnitt 3
Revision
30Verfahren über die Revision im Allgemeinen 2,0
31 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder
der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht einge-
gangen ist:
 
Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt.
1,0
32 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 31 erfüllt ist,
durch
1. Zurücknahme der Revision oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
ligten folgt:
 
Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind
1,5


Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 40 und 41
Abschnitt 4
Besondere Verfahren
40Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung
und der Einbehaltung von Bezügen
180,00 €
41Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum
Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Diszip-
linarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist
60,00 €
42 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung über den Antrag der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
ligten folgt:
 
Die Gebühren 40 und 41 ermäßigen sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind
0,5
Abschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
50Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 €


Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 10 bis 17 und 40
Abschnitt 6
Beschwerde
60Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag
auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von
Bezügen
1,5
61Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache
durch Beschluss nach § 59 BDG
1,5
62Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,5
63 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung über die Beschwerde der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
ligten folgt:
 
Die Gebühren 60 bis 62 ermäßigen sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind
0,75
64Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinar-
gerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 €".


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Zitierungen von Artikel 12b DNeuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12b DNeuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DNeuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219
Artikel 3 ÖDRLPartG Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
... Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 12b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden nach dem Wort ...


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