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§ 25 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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§ 25 Einstellung in ein Beförderungsamt



(1) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann in ein Beförderungsamt eingestellt werden, wenn sie oder er

1.
das angestrebte Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichen kann und

2.
für den Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs hauptberufliche Tätigkeiten nachweist, die

a)
nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten in der angestrebten Laufbahn entsprochen haben und

b)
innerhalb dieses Zeitraums für eine Dauer von mindestens sechs Monaten nach ihrer Art und Bedeutung dem angestrebten Amt entsprochen haben.

2Liegt keine hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 vor, so ist die besondere Befähigung für das angestrebte Amt durch förderliche Zusatzqualifikationen nachzuweisen.

(2) 1Der Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs ist die Summe aus

1.
einem Zeitraum von drei Jahren, der an die Stelle der Probezeit tritt, die von einer Beamtin oder einem Beamten zu absolvieren ist, und

2.
einem Zeitraum von einem Jahr, der an die Stelle jeder Sperrfrist tritt, die bei einer Beamtin oder einem Beamten nach dem Erreichen des ersten Beförderungsamtes bis zum Erreichen des angestrebten Amtes einzuhalten ist.

2Wenn in der Dienstbehörde üblicherweise ein längerer Zeitraum als ein Jahr zwischen zwei Beförderungen liegt, so kann die Dienstbehörde abweichend von Satz 1 Nummer 2 diesen längeren Zeitraum festlegen.

(3) § 19 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Soweit hauptberufliche Tätigkeiten bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, dürfen sie bei der Einstellung in ein Beförderungsamt nicht einbezogen werden.



 
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Frühere Fassungen von § 25 BLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.08.2021Artikel 1 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
aktuell vorher 23.08.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
vom 15.08.2016 BGBl. I S. 1981
aktuellvor 23.08.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 BLV Übernahme von Richterinnen und Richtern
... Abweichend von § 25 kann Richterinnen und Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen ...
§ 44 BLV Wechsel von einem anderen Dienstherrn (vom 20.08.2021)
... und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 26 sowie § 43 entsprechend anzuwenden. (2) Auf die Mindestprobezeit und auf ...
§ 56 BLV Folgeänderungen
... Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ... Angabe „§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ... 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 2. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ... 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 2. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§§ ... 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 2. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§§ ... Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 4. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 25 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesbanklaufbahnverordnung (BBankLV)
V. v. 06.08.2010 BGBl. I S. 1142
§ 10 BBankLV Übergangsvorschriften zum Beamtenverhältnis auf Probe
... der Deutschen Bundesbank bei der Anstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt § 25 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden ...

Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
§ 11 KrimLV Laufbahnwechsel (vom 01.04.2020)
... oder seine Vertretung. § 3 dieser Verordnung sowie die §§ 7, 8, 20 bis 25 und 27 der Bundeslaufbahnverordnung sind entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 1 BLRFoV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
...  „§ 11a Einfacher Dienst". c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Einstellung in ein ... Dienst". c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: „ § 25 Einstellung in ein Beförderungsamt". d) Die Angabe zu § 35 wird wie ... der erforderlich ist, damit ein Jahr tatsächlich Dienst geleistet wird." 18. § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Einstellung in ein Beförderungsamt ... Dienst geleistet wird." 18. § 25 wird wie folgt gefasst: „ § 25 Einstellung in ein Beförderungsamt (1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann in ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 15.08.2016 BGBl. I S. 1981
Artikel 1 2. BLVÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... 4 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c" ersetzt. 8. § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Einstellung in ein höheres Amt als das ... c" ersetzt. 8. § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt (1) Beamtinnen und Beamte ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-gDBNDV)
V. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2767; aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
§ 9 LAP-gDBNDV Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (vom 14.02.2009)
... dauert drei Jahre. (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des ... zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Nach § 25 Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung geeignete Hochschulabschlüsse können solche mit ...